
(...) Die Beurteilung, ob die in § 42 a Abs. 1 WaffG genannten Gegenstände zu einem allgemein anerkannten Zweck in der Öffentlichkeit geführt werden, obliegt im Einzelfall den Polizei- und Ordnungsbehörden der Länder, die für den Vollzug des Waffenrechts zuständig sind. Ich gehe davon aus, dass die Länder die Verbotsnorm mit Augenmaß anwenden. (...)