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Frage von Thomas W. •

Frage an Wolfgang Schäuble von Thomas W. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Dr. Schäuble,

ich muss immer wieder mit Erstaunen feststellen, dass die mittlerweile durch das Führverbot erfassten Einhandmesser weiterhin verkauft werden - und dies, ohne dass der Bürger darauf hingewiesen würde, dass hier ein Führverbot vorliegt.
Die Folge ist, dass jeder, der mit solch einem Messer (dass er wohl besitzen, aber eben nicht mit sich führen darf), bei einer zufälligen Kontrolle durch die Polizei eine Anzeige wegen eines Verstosses gegen das Waffengesetz erhält.

Dabei sind sich die große Mehrzahl der Betroffenen nicht einmal bewusst, dass sie eine Straftat begehen, da sie das Messer ja frei erwerben konnten.

Soweit die Betroffenen einwenden, sie hätten ein berechtigtes Interesse, wird dieser Einwand im Allgemeinen verworfen und es folgt eine Verurteilung.

Ist es wirklich im Sinne der Bundesregierung und war es wirklich Absicht des Parlaments im Gesetzgebungsverfahren, dass etliche an sich unbescholtene Bürger nun kriminalisiert werden?
Wäre es nicht sinnvoller, wenn ein generelles Verbot dieser Einhandmesser erginge (also auch der Handel damit verboten würde?).

Ähnliches wie bei den Einhandmessern gilt im Übrigen auch für andere Verstöße gegen das Waffengesetz, z.B. beim Führen eines Pfeffersprays, bei dem das Prüfzeichen nicht angebracht ist. Auch derartige Pfeffersprays sind ohne weiteres im Handel erhältlich. Wer allerdings damit angetroffen wird, hat wieder mit einer Anzeige inklusive zugehöriger Verurteilung wegen eines Verstosses gegen das Waffengesetz zu rechnen.

Auch hier finde ich, dass ein generelles Verbot besser wäre, als den unbescholtenen Bürger zu kriminalisieren.

Sehr geehrter Herr Dr. Schäuble, die von mir geschilderten Vorgänge sind durchaus keine Einzelfälle, sondern Gang und Gäbe.

Ich wäre für eine Klärung dieser Frage sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Waldenmayer

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Sehr geehrter Herr Waldenmayer,

grundloses Hantieren mit bedrohlichen Messern in der Öffentlichkeit soll unterbunden werden. Das ist die Zielsetzung des § 42 a Abs. 1 Nr. 3 Waffengesetz (WaffG).

Einhandmesser sind wegen ihrer Konstruktion zum verdeckten Mitführen sehr gut geeignet. Ein Totalverbot dieser Messer ist vom Gesetzgeber jedoch nicht gewollt, um den ungefährlichen Gebrauch der Messer zu ermöglichen. So sieht § 42 a Abs. 3 WaffG neben den beispielhaft aufgeführten Fallgruppen (Berufsausübung, Brauchtumspflege und Sport) den "allgemein anerkannten Zweck" als Auffangtatbestand vor. Die Vorschrift ist bewußt so allgemein formuliert, damit möglichst viele unproblematische Verwendungen eines Messers - angefangen vom Pfadfinder über den Hobbywinzer bis hin zum Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr - abgedeckt sind.

Die Beurteilung, ob die in § 42 a Abs. 1 WaffG genannten Gegenstände zu einem allgemein anerkannten Zweck in der Öffentlichkeit geführt werden, obliegt im Einzelfall den Polizei- und Ordnungsbehörden der Länder, die für den Vollzug des Waffenrechts zuständig sind. Ich gehe davon aus, dass die Länder die Verbotsnorm mit Augenmaß anwenden. Wer aber keinen plausiblen Grund für das Mitführen dieser Gegenstände glaubhaft machen kann oder sich auf die vage Schutzbehauptung zurückzieht, sich für den Fall der Fälle bewaffnet verteidigen zu wollen, verstößt gegen das Führensverbot.

Pfefferspray wird in Deutschland für den zivilen Handel zumeist als Tierabwehrspray gekennzeichnet. Da Tierabwehrsprays nicht dem Waffenbegriff des § 1 WaffG entsprechen, dürfen sie von Jedermann erworben, besessen und geführt werden. Fehlt eine Kennzeichnung als Tierabwehrspray oder ein amtliches Prüfzeichen der Physikalisch - Technischen Bundesanstalt, sind Pfeffersprays verbotene Waffen. Der Umgang mit diesen ist gemäß § 52 WaffG strafbewährt.

Jeder, der mit gefährlichen Gegenständen umgeht, trägt eine Eigenverantwortung sich über verbotene Waffen zu informieren. Auf der Internetseite des Bundesministerium des Innern finden Sie hierzu wertvolle Hinweise (http://www.bmi.bund.de/cln_028/nn_121560/Internet/Navigation/DE/Themen/Waffenrecht/Waffenrecht__node.html__nnn=true).

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble