
(...) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes, die berufsbegleitend einen Masterstudiengang absolvieren, erfüllen nach Erwerb des Masterabschlusses zwar die Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst. Sie besitzen aber damit noch nicht automatisch die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst, weil sie weder einen Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst noch eine hauptberufliche Tätigkeit im höheren Dienst absolviert haben. (...)