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Frage von Falk L. •

Frage an Wolfgang Schäuble von Falk L. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Schäuble,

meine Frage bezieht sich auf das Dienstrechtsreformgesetz und die entsprechende Änderung der BLV. Ich bin Beamter des gehobenen Dienstes und habe ein akkreditiertes Masterstudium absolviert. Nach der neuen Rechtslage müßte ich jedoch, wenn ein Aufstiegsverfahren in meiner Behörde ausgeschrieben wäre, an einem zusätzlichen Auswahltest teilnehmen. Gegenüber einem externen Bewerber (auf eine extern ausgeschriebene Stelle) werde ich m.E. benachteiligt. Die Befähigung für den höheren Dienst habe ich doch bereits durch den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums nachgewiesen. Wie werden in Zukunft Fälle gehandhabt, wenn ein Arbeitsplatz (konzipiert für einen regulären Aufstiegsbeamten, z.B. als Referent A 14) hausintern ausgeschrieben wird und sich ein Absolvent eines extern erlangten Masters darauf bewirbt?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Lässig,

Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes, die berufsbegleitend einen Masterstudiengang absolvieren, erfüllen nach Erwerb des Masterabschlusses zwar die Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst. Sie besitzen aber damit noch nicht automatisch die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst, weil sie weder einen Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst noch eine hauptberufliche Tätigkeit im höheren Dienst absolviert haben.

Das Verfahren des bisherigen § 5 a Bundeslaufbahnverordnung (BLV) bzw. die Nachfolgeregelung (§ 24 BLV-neu) privilegiert diese Beamtinnen und Beamten gegenüber externen Bewerbern, indem es ihnen die Möglichkeit einräumt, diese fehlenden Qualifikationen ohne Aufgabe ihres statusrechtlichen Amtes nachzuholen. Externe Bewerber müssen hingegen bei gleicher Qualifikation zunächst als Angestellte Berufserfahrung sammeln oder als Anwärter einen Vorbereitungsdienst absolvieren, bevor sie sich bewerben können.

Wie mir meine Mitarbeiter berichten, scheitert die Übernahme der Bewerberinnen und Bewerber, die außerhalb eines Aufstiegsverfahrens ein Studium absolvieren, in der Praxis häufig auch eher daran, dass die fachliche Ausrichtung des Studiums nicht den Bedürfnissen der Behörden entspricht, d.h. die Bewerberinnen und Bewerber nicht das in den Stellenausschreibungen geforderte Anforderungsprofil erfüllen.

Das Auswahlverfahren gleicht im Übrigen im Wesentlichen dem Auswahlverfahren für den Aufstieg. Die neue BLV eröffnet nun zusätzlich die Möglichkeit, dass sich besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens einen berufsbegleitend erworbenen Masterabschluss "anrechnen" lassen können und anschließend nur noch eine berufspraktische Einführung von einem Jahr (statt 2 Jahre und 6 Monate) absolvieren müssen. Deshalb würde ich hier nicht von einer Benachteiligung sprechen wollen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble