
(...) Es wäre daher zu überlegen, ob eine Regelung gefunden werden kann, in der klargestellt wird, dass ein „öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung immer dann vorliegt, wenn die Tat einen minderheitenfeindlichen Hintergrund hat und somit von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung ist. Die konkreten Gesetzesvorschläge aus Brandenburg und Sachsen-Anhalt sind eher zweifelhaft: Von der zwingenden Verbüßung kurzer Freiheitsstrafen halte ich unter Resozialisierungsgesichtspunkten angesichts der Realität in unseren Vollzugsanstalten gar nichts. (...)