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Volker Beck
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Frage von Heinrich D. •

Frage an Volker Beck von Heinrich D. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Beck,

für Ihre Antwort danke ich Ihnen obwohl sie eigentlich überhaupt nicht auf meine Frage eingeht.

Aber sagen Sie mir doch: Seit wann soll den für den BESITZ einer Gas-und Schreckschußwaffe ein Kleiner Waffenschein erforderlich sein?

Kann es sein, daß Sie sich über ein Rechts-Gebiet äußern, von dem Sie eigentlich so gut wie keine Ahnung haben?

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Antwort von
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Sehr geehrter Dr. Letzing,

möglicherweise haben wir uns mißverständlich ausgedrückt: Der kleine Waffenschein berechtigt zum "Führen" der Waffe. Hier nochmal zur Erläuterung:

Der so genannte kleine Waffenschein ist in Deutschland ein Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, der den Inhaber zum „Führen“ (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder umfriedeten Besitztums) von Signal- , Reizstoff- und Schreckschusswaffen berechtigt. Diese müssen mit dem PTB-Prüfzeichen (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) versehen sein.

Zum „Erwerb“ einer entsprechenden Waffe wird, anders als oft fälschlich vermutet, kein kleiner Waffenschein benötigt. Für ihn werden im Gegensatz zum „großen“ Waffenschein nur Volljährigkeit, persönliche Eignung und Zuverlässigkeit vorausgesetzt. Auch das Besitzen und ggfs. Benutzen einer solchen Waffe auf Privatgelände bedarf keines kleinen Waffenscheines.

Er wird also tatsächlich nur dann benötigt, wenn eine solche Waffe außerhalb von Privatgelände geführt (also am Körper getragen) werden soll.

Wird die Waffe nicht zugriffsbereit und getrennt von der Munition in einem verschließbarem Behältnis transportiert, dann handelt es sich nicht um Führen im Sinne des Waffengesetzes, sondern um einen Transport — eine Erlaubnis in Form des kleinen Waffenscheines ist bei erlaubnisfreien Waffen mit einem PTB-Prüfzeichen natürlich nicht erforderlich. Die Benutzung einer Schreckschusswaffe außerhalb eines befriedeten Grundstücks wiederum erlaubt auch der kleine Waffenschein nicht — eine Schussabgabe ist nur in tatsächlichen Notwehrsituationen erlaubt, dann jedoch auch ohne einen kleinen Waffenschein.
Der kleine Waffenschein ist keine Erlaubnis zur Benutzung der Waffe.

Der kleine Waffenschein wurde mit dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes von 2002 eingeführt.

Mit besten Grüßen

Büro Volker Beck