
(...) Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen wurde mit dem Bundesteilhabegesetz aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausgelöst. Hierbei wurde eine Beteiligung des Leistungsberechtigten an den Leistungen mit einem Eigenbeitrag, soweit eine bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenze überschritten wird, aber beibehalten. (...)