Frage an Tom Schreiber von Gerd B. bezüglich Innere Sicherheit
Werter Herr Schreiber,
als Vater eines Polizisten erfuhr ich vom angestrebten Gesetzesentwurf der Regierungskoalition zu einem neuen Polizeigesetz. In diesem verpflichten Sie die Polizeibeamten neben einer bislang üblichen individuellen Kennzeichnung auch dazu, auf Verlangen einen Ausweis vorzulegen beim Einschreiten.
Ich weiß nicht, ob Sie wussten, dass diese Ausweise sowohl Vor- als auch Zunamen enthalten und dieser Umstand in Ihrem Gesetzesentwurf die anonymisierte Kennzeichnung ad absurdum führt. Mein Sohn wurde bereits mehrfach nach Einsätzen verbal bedroht und im Umfeld von Polizeidienststellen kommt es immer wieder zum Lösen von Radmuttern an Privatfahrzeugen von Polizisten, ja sogar auch auf Gelände der Polizei.
Wollen Sie allen Ernstes in der derzeitigen Situation (Bedrohung aus allen Arten des extremen Spektrums) eine derartige Individualisierung und damit mögliche Verletzungen von Polizisten_Innen mitverantworten? Bedeuten Ihnen der Schutz der Privatsphäre nur für Bürger_Innen etwas, nicht jedoch für Ihre Sicherheitskräfte? - Und bevor Sie darauf verweisen: Braucht es wirklich erst eine Studie wieviele Polizisten tatsächlich durch Freizeitangriffe verletzt wurden? Genau JENE gilt es zu verhindern. Ich bitte um Einlassung.
Danke
Sehr geehrter Herr Butz,
zu Recht weisen Sie darauf hin, dass der Staat seiner Verantwortung nachkommen
und seine Polizisten bestmöglich vor Bedrohungen und Angriffen schützen muss.
Wie Sie wissen, haben wir deshalb bereits 2017 im Bund den neuen Tatbestand des
§ 114 StGB („Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“) geschaffen, um den Schutz
über die Widerstandshandlung hinaus zu erweitern. Mit dem neuen ASOG führen wir
nun die Bodycams ein, die zu einer besseren Eigensicherung der Beamtinnen und
Beamten beitragen werden.
Die ebenfalls im Gesetz vorgesehene Pflicht für Vollzugskräfte, sich auf Verlangen
auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme das erlaubt, soll der Vertrauensbildung
gegenüber den Bürger/innen dienen. Dies ist im Zusammenhang mit der individuellen
Kennzeichnungspflicht zu lesen. Hier ist ausdrücklich festgehalten, dass die Einsatzkräfte
zwischen dem Namen oder einer Nummer wählen können.
Die Ausweispflicht ist nicht neu, sondern war bereits in der PDV 350 enthalten. Dort war
die Pflicht zum „Vorzeigen des Dienstausweises“ auf Verlangen geregelt. Diese Pflicht
ist jetzt lediglich ins Gesetz aufgenommen worden. Auch bisher konnte also theoretisch
der Name gelesen werden, wenn der Betroffene darauf bestanden hat, sich in Ruhe von
der Echtheit zu überzeugen. Dennoch hat in der Regel ein kurzes Vorzeigen ausgereicht.
Das „Ausweisen“ im neuen § 5a ASOG ist gleichbedeutend mit dem Vorzeigen des
Dienstausweises, so wie es bisher gehandhabt wurde. Der Zweck, ggf. auf Verlangen
die Zugehörigkeit zur Polizei Berlin zu bestätigen und sich als Vollzugskraft zu legitimieren,
ist damit erreicht. Zu diesem Zweck ist es nicht unbedingt erforderlich, den Namen erkennen
zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Ihr
Tom Schreiber