Frage an Tom Schreiber von Elisabeth S. bezüglich Staat und Verwaltung
Können Sie mir etwas über die Verantwortlichkeit der Verwaltung von beschlagnahmten Miethäusern gemäß § 1 a und 12 VermG sagen?
Welcher Ressort war zuständig für die Bestandsaufnahme?
Welcher für die Umsetzung des VermG?
Welcher für das Sachenrechtsbereiniugngsgesetz?
Welcher für öffentliche Zuschüsse zur Gebäude- bzw. Grundstückswerterhöhung nach der Wende über die Investitionsbank Berlin?
Welcher war verantwortlich für die Rückgängigmachung von nicht staatlich genehmigungsfähigen Grundstückskaufverträgen zwischen der Kommunalen Wohnungswirtschaft und ihren Mietvertragspartnern, die dennoch ab 1. Juli 1990 aus kommunalen Verwaltung heraus genommen worden sind und blieben?
Weswegen wurden diese staatlichen Notare u. die Berliner Rechtsanwälte nicht verpflichtet sich an des EBGBB zu halten?
Wie kann es sein, dass die Mieter welche nach der Wende in Köpenick Hausgrundstückeigentümer geworden sind, nicht der zeitgemäßen Grunderwerbssteuer unterzogen worden sind?
Sehr geehrte Frau Schwabe,
zunächst möchte ich mich vielmals dafür entschuldigen, dass Sie so lange auf eine Antwort warten mussten.
Ihre Fragen konnte ich als Abgeordneter nicht beantworten, habe sie aber in angepasster Form von der Senatsverwaltung für Finanzen über eine Kleine Anfrage beantworten lassen. Diese finden Sie unter der Drucksachennummer: 17 / 13 856.
Gleichzeitig möchte ich Sie Ihnen hier wiedergeben:
1. In welchem Verantwortungsverhältnis steht die Bezirks- oder Landesverwaltung beschlagnahmten Mietshäusern gemäß § 1a und § 12 VermG?
Zu 1.: Die Ausführung des Vermögensgesetzes (VermG) obliegt in unmittelbarer Landesverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 22 ff. VermG dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV). Das LARoV entscheidet in einem Verwaltungsverfahren über die Wiedergutmachung rechtsstaatswidriger Vermögensentziehungen im Ostteil Berlins.
2. Welches Ressort ist für eine Bestandsaufnahme dieser zuständig?
Zu 2.: Grundstücksbezogene Ansprüche nach dem VermG mussten durch einen Antrag bis zum 31. Dezember 1992 geltend gemacht werden. Die Anträge sind beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen registriert.
3. Welches Ressort ist für eine Umsetzung des VermG zuständig?
Zu 3.: Im Land Berlin ist das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig. Das LARoV war bis Ende 2010 eine nachgeordnete Sonderbehörde und wurde zum 01. Januar 2011 funktionell der Senatsverwaltung für Finanzen angegliedert.
4. Welches Ressort ist für die Umsetzung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig?
Zu 4.: Für die Umsetzung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes waren zunächst die Bezirksämter zuständig. Mit Wirkung vom Januar 2001 wurde die Zuständigkeit der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG übertragen.
5. Welches Ressort ist für öffentliche Zuschüsse zur Gebäude- bzw. Grundstückswerterhöhung nach der Wende über die Investitionsbank Berlin zuständig?
Zu 5.: Der Magistrat und später der Senat von Berlin haben in den Jahren 1990 bis 1993 in den Programmen "Magistratsprogramm 1990" sowie "Leerstandsbeseitigungsprogramme 1991 bis 1993" Haushaltsmittel zur Beseitigung von Wohnungsleerständen im Ostteil Berlins bereitgestellt. Diese Mittel wurden teils als Zuschüsse, teils als nach Maßgabe der Objektwirtschaftlichkeit zurückzuzahlende Zuwendungen gewährt. Für die Bewilligung und spätere Abrechnung der Mittel war die Wohnungsbaukreditanstalt - heute Investitionsbank - Berlin zuständig. Die Fachaufsicht lag bei der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, heute Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt.
6. Welches Ressort war verantwortlich für die Rückgängigmachung von nicht staatlich genehmigungsfähigen Grundstücksverträgen zwischen der kommunalen Wohnungswirtschaft und ihren Mietvertragspartnern, die dennoch ab 1. 1. Juli 1990 aus der kommunalen Verwaltung heraus genommen worden sind und blieben?
Zu 6.: Mit Unanfechtbarkeit einer Entscheidung des LARoV über die Rückübertragung von Eigentumsrechten nach den Bestimmungen des VermG wird der Vermögenswert in dem Zustand zurückübertragen, in dem er sich zum Zeitpunkt der Entscheidung befindet. Durch die Rückübertragung werden bestehende Miet- oder Nutzungsverhältnisse grundsätzlich nicht berührt. Bei dem Eintritt in bestehende Miet- oder Nutzungsverhältnisse handelt es sich um eine gesetzliche Vertragsübernahme.
7. Entspricht es den Tatsachen, dass Mieter, welcher nach der Wende in Köpenick Hausgrundstückseigentümer geworden sind, nicht der zeitgemäßen Grunderwerbssteuer unterzogen worden sind? Wenn ja, woran lag dies?
Zu 7.: Nein.
Mir ist bewusst, dass Sie zu diesem Thema auch schon mit anderen Abgeordneten und Verantwortlichen auf bezirklicher Ebene in Kontakt waren und sind. Ich hoffe, die Antworten der Senatsverwaltung sind Ihnen behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Tom Schreiber