(...) Hat er eine Festlegung innerhalb dieser Frist getroffen, kann der Bundespräsident allerdings aus wichtigen Gründen, also bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände wie etwa Naturereignissen, Unruhen, Seuchen oder Streiks größeren Umfangs den einmal bestimmten Termin wieder aufheben und innerhalb des vom Grundgesetz bestimmten Zeitraums neu festsetzen. Ob der Tod der Spitzenkandidatin einer Partei – wie der der von Ihnen erwähnten Frau Benazir Bhutto – einen solchen wichtigen Grund darstellt, obliegt der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung des Bundespräsidenten. Dabei hätte er insbesondere den Zeitraum zu berücksichtigen, den die Partei der verstorbenen Bewerberin benötigt, um einen neuen Spitzenkandidaten oder eine neue Spitzenkandidatin zu nominieren. (...)