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Thomas Strobl
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Frage von Andreas B. •

Frage an Thomas Strobl von Andreas B. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Strobl,

Zum Thema Waffengesetz.
Ich bin leidenschaftlicher Sammler und Träger von Taschenmessern. Da der Großteil der Messer Einhandmesser sind, bin ich mir nicht sicher, wie ich die Messer in der Öffentlichkeit mitführen darf.
Ich trage eines der Messer täglich bei mir, wie andere ihr Schweizer Taschenmesser. Somit unterliegt das Tragen des Messers keinem triftigen Grund.

Welche Möglichkeiten bestehen, dass ich eines der Messer zum "allgemeinen Gebrauch" mitführen darf?

Welche Auswirkungen hat ein Vergehen auf den Besitz einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen?

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas Baumgart

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Baumgart,

für Ihre Anfrage zum Thema Waffenrecht möchte ich Ihnen recht herzlich danken.

Für das Führen von Messern in der Öffentlichkeit gilt seit dem 1. April 2008 mit dem neuen Paragraphen 42a des Waffengesetzes Folgendes: Es ist verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) und Messer mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12 cm Länge im öffentlichen Raum zu führen. Das Verbot gilt nicht, wenn diese Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Darüber hinaus bleibt das Führen dieser Gegenstände erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dies ist der Fall, wenn es im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Auf diese Weise wurde sichergestellt, dass der sozialadäquate Gebrauch von Messern durch rechtstreue Bürger bei der Berufsausübung oder einer anerkannten Freizeitbeschäftigung nicht durch das Führensverbot eingeschränkt und gleichermaßen ein Beitrag zur Eindämmung von Gewaltkriminalität geleistet wird.

Bei einem Verstoß gegen diese gesetzliche Regelung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Sofern es sich nicht um einen Bagatell-Verstoß handelt und erhebliche Bedenken an der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers bestehen, kann die Waffenbesitzkarte durch die zuständige Behörde entzogen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Strobl MdB