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Thomas Strobl
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Frage von Robert F. •

Frage an Thomas Strobl von Robert F. bezüglich Recht

Irgendwie ist der Sachverhalt für mich nochimmer unklar.

Wie wird es nach dem Neuen Waffengestz mit den Aisoft Waffen <0,5 Joule aussehen?

Was wird aus den bislang zu hunderten verkauften Airsoftwaffen mit einer Mündungsenergie von <0,5 Joule sind die Besitzer jener Airsoftwaffen ab dem 1.4.2008 Kriminelle?

Welche Sicherheiten haben Personen welche Airsoftwaffen <0,5 Joule nutzen? In den USA werden sie mit grellorangefarbenen Teilen markiert wäre sowas in Deutschland nicht ebenfalls gesetzlich regelbar?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Furche,

für Ihre Anfrage zum Thema Novellierung des Waffenrechts möchte ich Ihnen recht herzlich danken. In Ergänzung zu meinen Ausführungen vom 25. Januar 2008 bei abgeordnetenwatch.de möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

Softair-Waffen mit einer kinetischen Energie unter 0,5 Joule können weiterhin frei erworben und die bereits verkauften weiterhin verwendet werden. Sollte es sich allerdings um Anscheinswaffen handeln, ist nach dem neuen Recht das Führen in der Öffentlichkeit verboten, der Transport in einem verschlossenen Behältnis vorgeschrieben und die Verwendung ausschließlich zuhause bzw. im umfriedeten Privatbesitz erlaubt.

Da die meisten Softair-Waffen bauartbedingt elastische und starre Geschosse verschießen können, wurde von den ursprünglichen Überlegungen entsprechend der Differenzierung der Europäischen Spielzeugrichtlinie, für starre Geschosse einen Grenzwert von 0,08 Joule und für elastische Geschosse einen Grenzwert von 0,5 Joule festzulegen, Abstand genommen. Zudem hat eine vom Bundesinnenministerium in Auftrag gegebene Studie gezeigt, dass beim Auftreffen von Plastikgeschossen mit einem Energiegrenzwert von 0,5 Joule auf den menschlichen Körper nicht mit Verletzungen zu rechnen ist, solange die Augen geschützt sind. Diesen Sicherheitshinweis erhalten die Nutzer vom Hersteller.

Zur Abgrenzung von Anscheinswaffen und Spielzeugwaffen führt das neue Waffengesetz folgende Kriterien an:
Von der Definition der Anscheinswaffe ausgenommene Spielzeugattrappen sind „solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel […] bestimmt sind […]. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.“ Dies sind konkrete Anhaltspunkte für Hersteller, Händler und Käufer, anhand derer Spielzeugattrappen klar als solche erkennbar sind und die Verwechslung mit einer echten Feuerwaffe ausgeschlossen werden kann. Solche deutlich erkennbaren Attrappen dürfen auch in der Öffentlichkeit geführt werden.

In der Hoffnung, dass ich zur Klärung Ihrer Fragen beitragen konnte, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Ihr Thomas Strobl MdB