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Thomas Strobl
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Frage von Niko L. •

Frage an Thomas Strobl von Niko L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,

ich wende mich an Sie bezüglich Ihrer Funktion als Vorsitzender des Wahlprüfungsausschusses.
Im Dezember letzten Jahres wurde die Oppositionsführerin in Pakistan, Frau Benazir Bhutto, Opfer eines Attentats. Daraufhin wurde die anstehende Parlamentswahl um einige Wochen verschoben, was von der Opposition heftig kritisiert wurde. Mich interessiert nun, wie in einem solchen Fall in Deutschland verfahren würde. Wenn der oder die Spitzenkandidat/in einer Partei wenige Tage vor der Wahl einem Attentat zum Opfer fallen würde, würde die Wahl dann verschoben oder regulär stattfinden?
Für Ihre Antwort danke ich Ihnen im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen,
Nico Menden

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Menden,

für Ihre Frage darf ich Ihnen sehr herzlich danken. Der Gesetzgeber hat für den Fall des Ablebens eines Wahlkreiskandidaten im Zeitraum zwischen Zulassung des Kandidaten zur Wahl und deren Durchführung eine Regelung im Bundeswahlgesetz getroffen: Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Bundeswahlgesetz findet in diesem Fall eine Nachwahl in diesem Wahlkreis innerhalb von sechs Wochen nach der Hauptwahl statt. Sie erinnern sich vielleicht an den Vorgang in Dresden bei der Bundestagswahl 2005

In dem von Ihnen genannten hypothetischen Fall gehe ich davon aus, dass Sie den plötzlichen Tod eines Spitzenkandidaten oder einer Spitzenkandidatin einer zur Wahl des Deutschen Bundestages antretenden Partei meinen. Grundsätzlich bestimmt der Bundespräsident den Tag, an dem ein neuer Bundestag gewählt werden soll (§ 16 S. 1 Bundeswahlgesetz). Bei der Festlegung des Termins ist der Bundespräsident an die zeitliche Vorgabe des § 39 Abs. 1 S. 3 GG gebunden, wonach eine Neuwahl frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfindet. Hat er eine Festlegung innerhalb dieser Frist getroffen, kann der Bundespräsident allerdings aus wichtigen Gründen, also bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände wie etwa Naturereignissen, Unruhen, Seuchen oder Streiks größeren Umfangs den einmal bestimmten Termin wieder aufheben und innerhalb des vom Grundgesetz bestimmten Zeitraums neu festsetzen. Ob der Tod der Spitzenkandidatin einer Partei – wie der der von Ihnen erwähnten Frau Benazir Bhutto – einen solchen wichtigen Grund darstellt, obliegt der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung des Bundespräsidenten. Dabei hätte er insbesondere den Zeitraum zu berücksichtigen, den die Partei der verstorbenen Bewerberin benötigt, um einen neuen Spitzenkandidaten oder eine neue Spitzenkandidatin zu nominieren.

Es hängt damit sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Bundespräsident die Verschiebung der Bundestagswahl in dieser hypothetischen Situation anordnen würde.

Mit freundlichem Gruß
Ihr Thomas Strobl