
Gleiche Antwort auf beide Fragen: Nach § 51 BPolG besteht nach einer rechtmäßigen Polizeikontrolle auch im Schadensfall kein Anspruch auf Schadensersatz.
© Piet Truhlar
Gleiche Antwort auf beide Fragen: Nach § 51 BPolG besteht nach einer rechtmäßigen Polizeikontrolle auch im Schadensfall kein Anspruch auf Schadensersatz.
Auf beide Fragen gleiche Antwort: Eine Aufnahme des Aufopferungsanspruchs an dieser Stelle im BPolG halte ich für nicht geboten.
Ihre Frage erschließt sich mir nicht. Solange die Polizei rechtskonform handelt, bestehen sowieso keine Schadensersatzansprüche nach der Kontrolle.
Ich bin zwiegespalten, ob diese Initiativen weiter wie bisher vom Staat unterstützt werden sollten: Offensichtlich funktioniert die jetzige Finanzierung auch.
Das Tierschutzgesetz wird novelliert - ich habe mich dabei für mehr Tierschutz eingesetzt. Beachten Sie meine Antwort auf die Frage vom 29.07. diesen Jahres.
2019 wurde die Einheitsversicherung im Bundestag diskutiert, mit dem Ergebnis, dass keine Änderung vollzogen wurde. Meine damaligen Ansichten sind heute ähnlich