Thomas Heilmann lächelt in Nahaufnahme, der Hintergrund ist verschwommen.
Thomas Heilmann
CDU
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Frage von Bernhard M. •

Können Sie mir erklären, warum es Ihrer Meinung nach nach einer rechtmäßigen Polizeikontrolle keinen Schadenersatz nach § 51 BPolG gibt? (Direkt oder analog)

Es handelt sich um eine Nachfrage zu Ihrer Antwort zu meiner Frage zu den Kontrollquittungen. In der Antwort haben Sie ausgeführt, dass es für Schäden durch rechtmäßige Polizeikontrollen keinen Schadenersatz geben würde.

Thomas Heilmann lächelt in Nahaufnahme, der Hintergrund ist verschwommen.
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr M.

vielen Dank für Ihre weitere Frage, in der Sie sich mit Schadensersatzansprüchen nach Polizeikontrollen auseinandersetzen. Ich möchte Ihnen an dieser Stelle auf Ihre beiden sehr ähnlichen Fragen abschließend antworten, zumal ich nach der Wahl nicht mehr Bundestagsabgeordneter sein werde. Aus meiner Sicht ist das Portal von Abgeordnetenwatch nicht der richtige Ort und auch ich als Klima- und Energiepolitiker nicht die richtige Ansprechpersonen, um Ihre Detailfragen zu Ihrem Fall  zu diskutieren. Um trotzdem auf Ihre Fragen einzugehen: Den § 51 BPolG finden Sie in seiner aktuell gültigen Fassung hier: https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/__51.html. Leider wirkt Ihre Frage in diesem Kontext unsinnig auf mich. Im Gesetzestext steht klar, wer im Schadensfall nach einer Polizeikontrolle Anspruch auf Ersatz dieser Schäden hat:

  • Personen, die rechtswidrig kontrolliert wurden
  • Personen, die als unbeteiligte Dritte Schaden von einer Kontrolle davontragen
  • Personen, mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben
  • Hilfspolizeibeamten
  • Personen, die nach § 62 Unterstützungspflichtig waren (bezieht sich auch z.B. Nutzung von Grundstücken von Privatpersonen bei Einsätzen der Polizei)
  • Personen, die nicht nach § 17 oder § 18 Verantwortlich für die Ursache des Einsatzes der Polizei bzw. einer Rechtsverletzung sind, aber gegen die nach § 20 trotzdem Maßnahmen durchgeführt wurden

Wie Sie sehen, tauchen hier Personen, gegen die rechtmäßig eine Kontrolle durchgeführt wurde, nicht auf. Daher besteht nach einer rechtmäßigen Polizeikontrolle auch im Schadensfall kein Anspruch auf Schadensersatz - rechtmäßig schließt sowohl Grund als auch Ablauf der Kontrolle mit ein.

Nach meiner Ansicht ist auch der Aufopferungsanspruch hier fehl am Platz, da er sich nicht auf Schäden aus Polizeikontrollen für rechtmäßig kontrollierte Einzelpersonen bezieht, sondern auf Fälle, bei denen Personen  im besonderen Interesse der Allgemeinheit Nachteile erleiden: Beispielsweise Schäden an einem Haus bei der Löschung durch die Feuerwehr. Weiterhin muss eine besondere Belastung vorliegen, die darüber hinausgeht, was ein Bürger im Allgemeinen für das Gemeinwohl hinnehmen muss. Beides ist aber für den von Ihnen konstruierten Fall nach meiner Ansicht nicht einschlägig. Eine Aufnahme des Aufopferungsanspruchs an dieser Stelle im BPolG halte ich daher für nicht geboten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Heilmann