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Stephan Mayer
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Frage von Franz M. •

Wodurch hat der unterlegenen Kläger in WEG-Beschlussanfechtungsverfahren, Anspruch, dass durch die Eigentümergemeinschaft den überwiegenden Teil der Prozesskosten übernommen wird?

Sehr geehrter Herr Mayer,

in ihrer späten Antwort vom 04.07.2024 äußerten sie, dass

„im umgekehrten Fall auch dazu, dass dem unterlegenen Kläger durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der vermutlich überwiegende Teil der Prozesskosten in gleicher Weise übernommen und querfinanziert werden.“

Wenn ich als Kläger ein WEG-Beschlussanfechtungsverfahren verloren habe, wäre ich dann berechtigt die Prozesskosten der Eigentümergemeinschaft in Rechnung zu stellen und wäre die Eigentümergemeinschaft verpflichtet mir die Prozesskosten zu erstatten? Müsste dann der Gesamte Prozessrechnungsbetrag im Rahmen der Jahresabrechnung auf alle Eigentümer umgelegt werden? Auf welchen WEG-Paragraphen kann ich mich dazu berufen?

Mit freundlichen Grüßen,

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