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Stephan Mayer
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Frage von Stefan K. •

Frage an Stephan Mayer von Stefan K. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Mayer,

meine Frage bezieht sich auf das nun in Kraft getretene Dienstrechtneuordnungsgesetz (DNeuG).
Ich selber bin derzeit als PK z.A. Beamter auf Probe.
Nach dem § 147 Abs. 2 (Übergangsregelung) DNeuG gilt für Beamte, die vor Inkrafttreten des DNeuG in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, anstatt des
§ 10 Abs. 1, 3 und § 11 DNeuG weiterhin der § 6 Abs. 1 und § 9 BBeamtG.
Dies stellt meiner Meinung nach eine erhebliche Benachteiligung und Ungleichbehandlung solcher Beamten dar, die bereits vor Inkrafttreten des DNeuG zum Beamten auf Probe berufen wurden.
Am Beispiel meiner Person zur Verdeutlichung:
Ich bin 2005 mit 18 Jahren in den Vorbereitungsdienst eingestellt und zum BaW ernannt worden. Im vergangenen Jahr habe ich mit 21 Jahren dann den Vorbereitungsdienst abgeschlossen und wurde im September unter Berufung zum Beamten auf Probe zum Polizeikommissar z.A. ernannt.
Bei dem jetzigen Inkrafttreten des DNeuG bin ich 21 Jahre alt. Da die Regelung zur Erlangung des Status „Beamter auf Lebzeit“ durch den § 147 Abs. 2 DNeuG nicht für mich gilt, werde ich regulär erst mit 27 Jahren BaL.
Würde die Regelung zum BaL aus dem DNeuG auch für die "alten Beamten auf Probe" gelten, könnte ich bereits mit 24 Jahren BaL werden. Ich würde somit also 3 Jahre weiterhin in dem „Schwebestatus“ BaP verharren. Die Beamte hingegen, die erst nach Inkrafttreten des DNeuG zu BaP ernannt werden, können bereits die neue BaL-Regelung nutzen (trotz dass auch diese unter den selben Voraussetzungen wie die "Beamten alten Rechts" eingestellt wurden).
Mir erscheint daher die Regelung des § 147 Abs. 2 DNeuG auch in Hinblick auf die Auswirkungen auf die Versorgungsansprüche der "Beamten alten Gesetzes" ungerecht und nicht hinnehmbar.
Daher möchte ich nun bei Ihnen anfragen, wie Ihre Stellung zu dieser Thematik ist und inwiefern Ihnen eine solche Ungleichbehandlung verfassungsgemäß erscheint.
Vielen Dank für Ihre Antwort,
mit freundlichen Grüßen

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CSU

Sehr geehrter Herr Kurth,

vielen Dank für Ihre Frage auf www.abgeordnetenwatch.de vom 23. Februar 2009 zum Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG).

Der Deutsche Bundestag hat am 12. November 2008 das Dienstrechtsneuordnungsgesetz in 2./3. Lesung beraten und beschlossen. Die Frage einer Berücksichtigung besonderer Belastungen bestimmter Gruppen von Beamten ist von der Großen Koalition im Zuge der Beratungen zum DNeuG eingehend diskutiert worden.

Durch das DNeuG sind in den verschiedensten Bereichen Regelungen verändert oder neu eingeführt worden, die sich für die Beamtinnen und Beamten positiv auswirken können. Der Wegfall der Mindestaltergrenze von 27 Jahren für Lebenszeitverbeamtungen gehört hier ebenso dazu wie beispielsweise die bessere Berücksichtigung von hauptberuflichen Tätigkeiten und Elternzeiten. Im Nachhinein lässt sich jedoch in der Regel schwer prüfen, ob zum Beispiel die Verlängerung der Probezeit nach altem Recht durch Nichtberücksichtigung von Elternzeiten im Einzelfall zu dauerhaften beruflichen Verzögerungen geführt hat, die nach heutiger Rechtslage ausgeglichen werden müssten. Insofern führt eine Vergünstigung der Rechtslage regelmäßig dazu, dass dienstältere Beamtinnen und Beamte hiervon nicht mehr profitieren können.

Es ist richtig, dass Sie weiter unter die bisherigen Probezeitregelungen fallen, da Sie Ihre Probezeit vor Inkrafttreten des DNeuG begonnen haben. Das bedeutet, dass Sie weiterhin mit 27 Jahren Beamter auf Lebenszeit werden können. Eine Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten in die neuen Probezeitregelungen, die vor Inkrafttreten des neuen Beamtengesetzes eingestellt worden sind, hätte dazu geführt, dass in vielen Fällen die laufbahnrechtliche Probezeit hätte verlängert werden müssen. In Ihrem Fall von 1,5 auf 3 Jahre. Des Weiteren wären nachträglich Beurteilungen notwendig geworden. Dies hätte sich insbesondere bei Beamtinnen und Beamten, die bereits 27 Jahre alt sind, negativ ausgewirkt, weil es zu Probezeitverlängerungen gekommen wäre.

Deshalb hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass jeder Betroffene die Probezeit zu den Bedingungen beenden kann, zu denen er sie begonnen hat. Die gewählte Übergangs- und Stichtagsregelung stellt auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einstellung ab und garantiert, dass die Ausbildung und die Verbeamtung auch zu diesen Bedingungen erfolgen können. Nachträgliche Belastungen für Probezeitbeamte sollten damit vermieden werden. Allgemein hat sich eine solche Stichtags- und Übergangslösung zur Abgrenzung und Differenzierung bewährt. Insoweit bestehen meiner Einschätzung nach auch keine Anhaltspunkte für verfassungsrechtliche Zweifel. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in früheren Urteilen festgestellt, dass es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist zu bestimmen, ab wann eine Neuregelung gelten soll.

Es entstehen Ihnen jedoch nur geringfügige Nachteile, auch wenn Sie nicht unter die Regelungen des DNeuG fallen. Die Beamtenversorgung und damit der Anspruch auf Ruhegehalt knüpft an die Regelungen des § 4 BeamtVG an, wonach ein Ruhegehalt gewährt wird, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder aufgrund eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist. Ein Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls besteht bereits ab dem ersten Tag der Ernennung zum Beamten. Ob es sich dabei um einen Probezeit- oder Lebenszeitbeamten handelt, ist hierbei nicht entscheidend. Den Betroffenen erwachsen des Weiteren auch keine Nachteile bei der beruflichen Entwicklung. Durch einen entsprechenden Beschluss des Bundespersonalausschusses können alle Beamtinnen und Beamten, die unter das alte Recht fallen, vorzeitig angestellt werden. Von diesem Zeitpunkt können Sie wie jeder neu eingestellte Beamte befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Beförderung vorliegen.

Unabhängig davon hat mir das Bundesministerium des Inneren (BMI) zugesagt, dass die mit der Stichtagsregelung verbundenen Fragen unmittelbar zu Beginn der nächsten Legislaturperiode nochmals geprüft und gegebenenfalls notwendige Korrekturen beraten werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte und stehe Ihnen für Rückfragen zu diesem Thema selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Stephan Mayer
Bundestagsabgeordneter

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