Frage an Stephan Mayer von Stefan S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Wieso gibt es am Bau und im Handwerk sowie Industrie keine verbindliche Maskenpflicht ...bzw Supermarktangestellte brauchen ab Montag auch keine FFP2 Masken.. wo ist da der Sinn ...bei Click Collect Verkauf vor der Haustür ist FFP2 Pflicht für Kunde und Verkäufer ... bevor mann Läden und Gastro zusperrt sollte man alles andere Ausschöpfen ... wieso gibt es für Einzelhandel keine Finazielle Unterstützung ÜberbrückungshilfeIII ist ein reiner Wahlkampfwitz ... weil ja nur Milliarden bereit gestellt werden ...aber nicht ausbezahlt ...in diesem Sinnne ...weiter so ....
Sehr geehrter Herr Schmid,
ich möchte mich ganz herzlich für Ihr Schreiben vom 15. Januar 2021 bedanken, in welchem Sie die im Kontext der Corona-Pandemie erlassenen Schutzmaßnahmen, die Überbrückungshilfe III sowie die allgemeinen Vorschriften zum Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken (FFP2-Masken) thematisieren.
Es ist unbestreitbar, dass die Bewältigung der Corona-Pandemie einen historischen Kraftakt für uns alle bedeutet. Das gilt für den Alltag von Familien genauso wie für den Arbeitsmarkt und die Wirtschaft. Aus diesem Grund kann ich den in Ihrem Schreiben zum Ausdruck gebrachten Unmut durchaus nachvollziehen, sehr geehrter Herr Schmid. Bei der SARS-CoV-2-Pandemie hat es sich – in Deutschland wie auch weltweit - von Beginn an um ein sehr dynamisches Geschehen gehandelt. Aktuell geht insbesondere von den sich in Deutschland sehr schnell verbreitenden und noch nicht ausreichend einschätzbaren Virusmutationen, eine erhebliche Gefahr aus, die es unter allen Umständen einzugrenzen gilt.
Seit Beginn der Corona-Krise hat die Bundesregierung insgesamt über 75 Milliarden Euro an Hilfen für die Wirtschaft bewilligt und ausgezahlt, mehr als in jedem anderen vergleichbaren Land der Europäischen Union. Hinzu kommt das Kurzarbeitergeld im Umfang von rund 20 Milliarden Euro sowie das größte Konjunkturpaket in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Zu den Corona-Hilfen für die Wirtschaft zählt ein breites Portfolio an Instrumenten, wie KfW-Kredite, Bürgschaften, Garantien, Soforthilfen, Überbrückungshilfen, die Novemberhilfe und Abschlagszahlungen bei der Dezemberhilfe. Insgesamt ist bei der November- und Dezemberhilfe bisher ein Gesamtvolumen von mehr als 3,4 Milliarden Euro an Abschlagzahlungen geflossen.
Da Sie in Ihrem Schreiben konkret die Auszahlung der Überbrückungshilfe III und Hilfsmaßnahmen für den Einzelhandel ansprechen, sehr geehrter Herr Schmid, möchte Ihnen diesbezüglich einen kurzen Überblick zu geben:
Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche). Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet - maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen). Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
Diese und weitere Informationen finden Sie auch unter dem nachfolgendem Link: Überbrückungshilfe Unternehmen - Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) (Stand 17.03.2021)
Für den Einzelhandel gelten nach aktuellen Informationen der Bundesregierung vom 04. März 2021 unter anderem folgende Regelungen:
· Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt.
· Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden.
· Auch können Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung als Kostenposition geltend gemacht werden, wie beispielsweise Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
Diese und weitere Informationen finden Sie auch unter dem nachfolgendem Link: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010
Erste Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III wurden vom Bund am 11. Februar 2021 - und somit bereits einen Tag nach Beginn der Antragstellungen für die Überbrückungshilfe III - ausgezahlt. Die Bearbeitung und Auszahlung der Überbrückungshilfe III ist seit dem 12. März 2021 über die Bundesländer angelaufen. Bei den November- und Dezemberhilfen sind die Abschlagszahlungen durch den Bund schon länger zu über 95 Prozent erledigt und die regulären Voll-Auszahlungen finden seit einigen Wochen durch die Länder statt.
Ich werde mich selbstverständlich weiterhin aktiv dafür einsetzen, dass insbesondere die Zugangsvoraussetzungen für die staatlichen Corona-Hilfen vereinfacht werden und die finanzielle Unterstützung zügig und unbürokratisch dort ankommt, wo diese auch wirklich benötigt werden.
Da auch mir die Situation des Einzelhandels ein besonders wichtiges Anliegen ist, sehr geehrter Herr Schmid, möchte ich im Folgenden auf die Situation dieser Personengruppe eingehen. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir darauf hinweisen, dass die Regelung hinsichtlich des Produktverkaufs während der Corona-Pandemie grundsätzlich in der Entscheidungsgewalt der einzelnen Bundesländer liegt. Im Freistaat Bayern sind die Vorgaben des Produktverkaufs in der aktuellen 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8. März 2021 sowie im Fragenkatalog zur „Corona-Krise und Wirtschaft“ vom 11. März 2021 geregelt, welcher auch die Umsetzung zur Ladenöffnung/-schließung festlegt. Letztere werden vom Bayerischen Gesundheitsministerium in Abstimmung mit dem Bayerischen Wirtschaftsministerium erstellt.
Demnach gilt (Stand 12.03.2021), dass in Landkreisen und kreisfreien Städten unter einem Wert von 50 alle Geschäfte unter Einhaltung der Zugangsbeschränkungen (bis 800 m² Verkaufsfläche 1 Kunde pro 10 m², ab 801 m² 1 Kunde pro 20 m²) öffnen können. Click & Collect beziehungsweise Click & Meet spielt hier noch keine Rolle. Bei Werten zwischen 50 und 100 sind für die bisher geschlossenen Sortimente Click & Meet möglich. Zudem wird die Regelung von Mischbetrieben mit Schwerpunkt im nicht-erlaubten Bereich in den am 11. März 2021 veröffentlichen FAQs „Corona und Wirtschaft“ gestrichen. Für diese gilt nur Click & Meet. Die Mischbetriebsregelung für Mischbetriebe, bei welchen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im erlaubten Bereich gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 der 12. Bayerischen Infektionsschutzverordnung (BaySMV) liegt, bleibt bestehen. Dies gilt beispielsweise für den Lebensmittelbereich wie Supermärkte und Discounter.
Ich kann sehr gut nachvollziehen, sehr geehrter Herr Schmid, wenn viele Einzelhändler für diese Regelungen wenig Verständnis aufbringen können. Die damit verbundene Problematik der Wettbewerbsverzerrung insbesondere für das weitere Fortbestehen des Einzelhandels, kann nicht wegdiskutiert werden und ist meinen Kolleginnen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion sowie mir selbst vollkommen bewusst. Daher möchte ich betonen, dass auch ich die konstante Schwächung des Einzelhandels mit großer Sorge beobachte. Auch mit den neuen Lockerungen ist die finanzielle aber auch höchstpersönliche Not in diesem Bereich nach wie vor sehr groß. Diese Tatsache beunruhigt mich als Bundestagsabgeordneter des Wahlkreises Altötting/Mühldorf am Inn, ganz erheblich.
Aus diesem Grund möchte ich Ihnen versichern, sehr geehrter Herr Schmid, dass ich darum bemüht bin, einer derartig negativen Entwicklung für den Einzelhandel, einer Entwicklung die ganz klar auch zum Nachteil für unsere Städte und unsere Gesamtgesellschaft ist, im Rahmen meiner politischen Möglichkeiten gezielt entgegen zu wirken.
In Ihrem Schreiben sprechen Sie auch die allgemeine Maskenpflicht beziehungsweise den vorgeschriebenen Anwendungsbereich von FFP 2 Masken an. Diesbezüglich möchte ich zunächst anmerken, dass die Bayerische Staatsregierung bei dahingehenden Entscheidungen dem Rat von Medizinern folgt. In diesem Zusammenhang gelten die Vorgaben des Arbeitsschutzes, wonach die durchgehende Tragedauer von FFP2-Masken bei gesunden Menschen begrenzt ist. Nach Herstellerinformationen beträgt diese in der Regel 75 Minuten mit folgender 30-minütiger Pause, um die Belastung des Arbeitnehmers durch den erhöhten Atemwiderstand zu minimieren.
Nach meinem Kenntnisstand gilt für die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften („Click & Collect“ / „Call & Collect“: „[…] Die Kunden und ihre Begleitpersonen haben in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen eine FFP2-Maske zu tragen; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.“ Eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für das Personal gilt aus nur dann, sehr geehrter Herr Schmid, wenn nicht über anderweitige Maßnahmen der Infektionsschutz gewährleistet wird.
Diese und weitere Informationen finden Sie auch unter dem nachfolgendem Link des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Stand 17.03.2021):
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Für die Beschäftigten im Einzelhandel gilt: […] dass anstelle einer (einfachen) Mund-Nasen-Bedeckung („Community-Maske“) zukünftig ein zertifizierter Mund-Nasen-Schutz (CE-zertifiziert) verwendet werden muss. Hierzu genügt eine sogenannte OP-Maske, eine FFP2-Maske ist nicht vorgeschrieben (§ 3 Abs. 1 Corona-ArbSchV). Dort, wo auch bislang keine Maske erforderlich war (z. B. weil in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist), muss das Personal auch zukünftig keine Maske tragen.
Nachlesen können Sie dies unter folgendem Link des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (Stand 17.03.2021): https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/
Ich bitte Sie in Zusammenhang zu bedenken, sehr geehrter Herr Schmid, dass sich Supermarktangestellte zumeist hinter einer Schutzwand befinden und zudem den gesamten Arbeitstag eine Maske tragen müssen. Das diese Personengruppe vor diesem Hintergrund im Gegensatz zu den Kunden, die sich für gewöhnlich lediglich 20 Minuten im Laden aufhalten, keine FFP 2 Maske tragen müssen, ist in meinen Augen angemessen.
Für das Handwerk, den Bau und die Industrie gilt die Maskenpflicht genauso, wie an anderen Arbeitsstätten auch: So müssen die Beschäftigten nach § 24 Abs. 1 Ziff. 3 der zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 05. März 2021, am Arbeitsplatz eine Maske tragen, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht mehr gewahrt werden kann. Unter Arbeitsplatz beziehungsweise Arbeitsstätte sind nicht nur Büroräume zu verstehen, sondern etwa auch eine Baustelle oder Lagerhallen. Dementsprechend gilt die Maskenpflicht auch für das Baugewerbe sowie Handwerks- und Industriebetriebe, sehr geehrter Herr Schmid.
Ich möchte an dieser Stelle ganz deutlich sagen, sehr geehrter Herr Schmid, dass ich Ihre Kritik und Ihre Sorgen durchaus nachvollziehen kann und sehr ernst nehme. Aus diesem Grund erlaube ich mir, Sie ausdrücklich um Ihr Verständnis zu bitten. Die Umsetzung der Schutz- und Hilfsmaßnahmen mag an einigen Stellen unkoordiniert und unübersichtlich erscheinen; ich kann Ihnen jedoch versichern, sehr geehrter Herr Schmid, dass ich, genauso wie meine Kolleginnen und Kollegen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion alles unternehmen, damit unsere Gesellschaft gut aufgestellt aus dieser Corona-Krise hervorgeht. Ferner wird die Bundesregierung genauso wie die Bayerische Staatsregierung Lockerungen der Schutzmaßnahmen sukzessive umsetzen, sobald es das Infektionsgeschehen zulässt.
Abschließend möchte betonen, sehr geehrter Herr Schmid, dass ich es überaus zu schätzen weiß, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an mich gewendet haben. Es ist mir insbesondere in den durch die Corona-Pandemie bedingten, für uns alle sehr herausfordernden Umständen, ein immens wichtiges Anliegen, ein Ansprechpartner für engagierte und interessierte Bürgerinnen und Bürger aus meiner bayerischen Heimat zu sein. Für weitere Anregungen und Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jeder Zeit sehr gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen und Ihren Familienangehörigen von ganzem Herzen alles erdenklich Gute für Ihre Gesundheit.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Stephan Mayer