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Stephan Mayer
CSU
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Frage von Peter M. •

Frage an Stephan Mayer von Peter M. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Mayer !
Ein Virus wird nicht bekämpft durch Angst und auch nicht durch weitere Bestimmungen,die in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen werden. Ein Virus wird nur dezimiert, wenn die Bevölkerung erforderliche Maßnahmen nachvollziehen kann und akzeptiert. Durch weitere "angeordnete" Einschränkungen läßt sich unser Ziel nicht erreichen. Was meinen Sie ?

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CSU

Sehr geehrter Herr Maierhöfer,

ich danke Ihnen sehr herzlich für Ihre Anfrage bei Abgeordnetenwatch vom 06. November 2020 bezüglich des Gesetzentwurfs eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite der CDU/CSU und SPD vom 03. November 2020, insbesondere Artikel 28 a „Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2“, und dessen Verhältnismäßigkeit zum aktuellen Zeitpunkt. Ihre darin geäußerten Anliegen nehme ich außerordentlich ernst.

Zuallererst möchte ich betonen, sehr geehrter Herr Maierhöfer, dass ich es sehr schätze, dass Sie sich mit dieser Angelegenheit vertrauensvoll an mich als direkt gewählten Bundestagsabgeordneten haben. Zudem möchte ich verdeutlichen, dass ich Ihre zahlreichen Bedenken (sowie die Ihrer Familie) aufgrund der momentanen Situation vollkommen nachvollziehen kann.

In der schweren Gesundheitskrise, die unser Land aktuell durchlebt, ist es wichtiger denn je, Falschmeldungen und Missverständnissen entschlossen entgegenzutreten. Es sind schwere Zeiten – und wir alle wünschen uns nichts sehnlicher, als so bald wie möglich zur Normalität zurückkehren zu können. Wenn wir im Kampf gegen das Virus gewinnen, wenn wir Menschenleben schützen und diese Krise mit so geringen Schäden wie möglich überstehen wollen, braucht es mehr denn je unsere gemeinsame Anstrengung. Es braucht jeden Einzelnen – beim Einhalten der Hygieneregeln ebenso wie bei der Akzeptanz der momentanen Einschränkungen.

Das Frühjahr mit den weitreichenden Einschränkungen war für uns alle sehr belastend. Umso mehr haben wir uns gefreut, den Sommer mit den relativ niedrigen Infektionszahlen genießen zu können. Bedauerlicherweise müssen wir jetzt konstatieren, dass diese Entwicklung nur eine Momentaufnahme war. Seit den letzten Wochen steigen die Infektionszahlen wieder sehr stark an – leider sogar deutlich stärker als im Frühjahr. Regelmäßig werden neue Höchstwerte an täglichen Neuinfektionen gemeldet. Damit sind wir erneut in eine Phase des exponentiellen Wachstumes geraten.

Die Fallzahlen in Deutschland entwickeln sich aktuell dynamisch und galoppierend. Nach einer vorübergehenden Stabilisierung der Fallzahlen auf einem erhöhten Niveau Ende August und Anfang September 2020 ist aktuell in allen Bundesländern ein weiterer Anstieg der Übertragungen in der Bevölkerung zu beobachten. Die 7-Tage-Inzidenz liegt in den Bundesländern Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen über der bundesweiten Gesamtinzidenz von derzeit 143 (Stand: 17.11.2020). Der Anteil der COVID-19-Fälle in der älteren Bevölkerung nimmt aktuell zu. Insbesondere in Bayern und auch in meinem Bundeswahlkreis liegen die Werte teilweise deutlich über dem bundesweiten Durchschnitt. Allein in meinem Bundeswahlkreis sind die Zahlen extrem besorgniserregend. Der Landkreis Altötting verzeichnet aktuell eine Inzidenz von 208 und der Landkreis Mühldorf eine Inzidenz von 189,9 (Stand 17.11.2020 00:00 Uhr). Altötting liegt von 412 Landkreisen bundesweit auf dem 48. Platz, Mühldorf auf dem 66. Platz. Den 7. Platz nimmt unser Nachbarlandkreis Traunstein ein (Stand 17.11.2020). Insbesondere die Tatsache, dass die Region Altötting/Mühldorf am Inn in Oberbayern so massiv von der Corona-Pandemie betroffen ist, sehe ich als zuständiger Bundestagsabgeordneter für diesen Wahlkreis als besonders besorgniserregend.

Angesichts dieser Entwicklung ist es jetzt unsere Pflicht als CDU/CSU-Bundestagsfraktion mit Regierungsverantwortung entsprechend zu handeln. Aus diesem Grund hat sich der Deutsche Bundestag seit Mitte März allein über 70 Mal intensiv im Plenum mit der Corona-Pandemie befasst und dabei rund 30 Gesetze verabschiedet - darunter große Hilfsprogramme mit einem Gesamtvolumen von 1,4 Billionen Euro. Hinzu kommt, dass es zu den ureigenen Aufgaben des Deutschen Bundestages gehört, das Regierungshandeln zu kontrollieren und, wo nötig, auch zu korrigieren – alles zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger. Dabei wird stets die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sorgfältig diskutiert und abgewogen. Denn es ist auch klar, dass die Einschränkung des persönlichen Lebens und der Freiheit der Bürgerinnen und Bürger nicht von Dauer sein kann und dies nur in einer absoluten Notlagen getan werden kann und sollte. Das entbindet den Deutschen Bundestag allerdings nicht davon, immer wieder zu überprüfen, ob alles richtig und angemessen ist. Ich appelliere daher an Ihr Verständnis dafür, dass wir als Gesamtgesellschaft solche Regelungen treffen und einhalten müssen, um insbesondere vulnerable Gruppe wie alte Menschen oder Menschen mit Vorerkrankungen zu schützen.

Der Deutsche Bundestag hat nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) am 27. März 2020 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt (BT-PlPr 19/154, S. 19169C), wodurch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt wurde, durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verschiedene Maßnahmen zu treffen. Davon hat das BMG Gebrauch gemacht. Die Geltung dieser Maßnahmen ist im Wesentlichen bis zum 31. März 2021 beschränkt.

Das Infektionsschutzgesetz gestattet unter anderem der Bundesregierung und den Landesregierungen notwendige Schutzmaßnahmen auch durch Rechtsverordnungen auf den Weg zu bringen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Daran ändert auch der vorliegende Entwurf eines 3. Bevölkerungsschutzgesetzes nichts. In den vergangenen Wochen ist aber deutlich geworden, dass das Infektionsschutzgesetz in der alten Fassung nicht alle Anforderungen der Pandemie-Bekämpfung im Jahr 2020 erfüllt. Eine Pandemie dieser Dauer und diesen Ausmaßes war bislang nicht bekannt. Dies ist umso gravierender, da Medikamente zur Behandlung oder ein Impfstoff bislang nicht zur Verfügung stehen. Deshalb will der Deutsche Bundestag den gesetzlichen Rahmen im Infektionsschutzgesetz mit einem neuen §28a konkret an die Covid-19-Pandemie anpassen. Dabei ist mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen nicht vorgesehen, die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten in §§ 28 ff. des Infektionsschutzgesetzes auszuweiten, sondern es ist vorgesehen – im Grunde in Ihrem Sinne –, die Vorschriften zu präzisieren.

An dieser Stelle bleibt noch hervorzuheben, dass die Maßnahmen vor Ort auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes von den Bundesländern veranlasst bleiben. Nichtsdestotrotz, sehr geehrter Herr Maierhöfer, sind die steigenden Infektionszahlen deutschland- und europaweit weiterhin sehr beunruhigend und somit müssen weitere Verschärfungen der Situation unbedingt vermieden werden. Mit den exponentiell ansteigenden Zahlen der Bürgerinnen und Bürgern, die sich mit dem Corona-Virus infiziert haben, gibt es allen Grund zur weiteren Besorgnis – und diese auch weiterhin steigende Entwicklung belegt auch, wie wichtig die geltenden Maßnahmen, also auch die gesetzlichen Regelungen, bleiben. Erst am 12. November 2020 haben die deutschen Gesundheitsämter dem Robert-Koch-Institut (RKI) 21.866 neue Corona-Infektionen innerhalb von 24 Stunden gemeldet. Dies waren insgesamt 3.379 mehr Fälle als am Tag zuvor, den 11. November 2020. Der letzte Höchststand mit 23.399 Fällen wurde am 7. November 2020 registriert. Ausdrücklich möchte ich daher betonen, sehr geehrter Herr Maierhöfer, dass meine Kolleginnen und Kollegen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion sowie ich selbst diesen Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage nicht leichtfertig diskutieren. Zudem möchte ich ausdrücklich hervorheben, dass mit diesen Regelungen keinesfalls Grundrechte abgeschafft werden. Der Gesetzentwurf enthält keinerlei Maßnahme in dieser Richtung. Insbesondere stellen die Neuerungen in § 28a Infektionsschutzgesetz lediglich „Kann-Regelungen“ dar. Die für den Infektionsschutz zuständigen Landesregierungen können weiterhin selbständig, je nach aktueller Infektionslage, entscheiden, welche Mittel sie gegebenenfalls anwenden oder nicht und ob sie auf den Einsatz weiterer Maßnahmen zurückgreifen. Vor diesem Hintergrund möchte ich Sie sehr herzlich um Ihr Verständnis und Ihre Einsicht dahingehend bitten, dass das diesbezüglich laufende Verfahren ausschließlich zum gesundheitlichen Schutz der Bevölkerung dient.

Aktuell erreicht mich eine Vielzahl von Zuschriften bezüglich des Gesetzentwurfs zum 3. Bevölkerungsschutzgesetz, die ein großes Spektrum von Sorgen zum Ausdruck bringen. Sie reichen von ehrlicher bürgerschaftlicher Besorgnis auf der einen Seite bis hin zu höchst spekulativen, ja unwahren Beiträgen auf der anderen Seite. Im Kern eint diese Zuschriften, dass sie in den Neuerungen des 3. Bevölkerungsschutzgesetzes einen Angriff auf unsere Demokratie und dauerhafte Grundrechtsbeschränkungen befürchten.

Ich möchte Ihre Kritik mit diesem Schreiben so gut wie möglich entkräften und durch Information und Kommunikation bestmögliche Akzeptanz der Schutzmaßnahmen und auch meines Handelns als Parlamentarier und Bundestagsabgeordneter erreichen.

Im Folgenden erlaube ich mir daher, Ihnen die zentralen Inhalte der Regelungen zu erläutern:

1.) Die Rechtsgrundlagen für erforderliche Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie werden konkretisiert: Die gegenwärtigen Rechtsgrundlagen tragen die staatlichen Maßnahmen der vergangenen Monate. Aber angesichts der langen Dauer der Krise wurde in den vergangenen Wochen von verschiedenen Seiten der Wunsch nach einer Konkretisierung dieser Rechtsgrundlagen thematisiert.

1. Das Gesetz bestimmt 17 spezifische und konkrete staatliche Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung des Virus, die während der Corona-Krise zur Anwendung gebracht werden können, so etwa Pflichten zum Tragen einer Maske, zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, die Untersagung oder Beschränkung von Kultur-, Sport- oder Freizeitveranstaltungen, Abgabeverbote für Alkohol oder Sperrstunden und Schließungen von Gaststätten. Wir beschließen damit einen (nicht abschließenden) Instrumentenkasten für die Exekutive, ohne im Detail vorzuschreiben, welche Maßnahme wo genau die richtige ist. Denn dazu ist das Infektionsgeschehen zu unterschiedlich, dazu sind die Bedingungen zur Bekämpfung in Millionenstädten, in mittleren Städten, im ländlichen Raum zu unterschiedlich. Wir geben damit aber einen klaren und rechtssicheren Rahmen für das zentrale Mittel der Pandemiebekämpfung: die Beschränkung von Kontakten, um die weitere Übertragung des Virus zu verhindern.

2. Das Gesetz sieht für besonders grundrechtssensible Verbote wie etwa Versammlungen, Gottesdienste oder Besuche in Senioren- und Pflegeheimen klare zusätzliche Grenzen vor. Solche Verbote dürfen nur erlassen werden, wenn eine wirksame Eindämmung der Coronavirus-Infektionen trotz aller anderen Schutzmaßnahmen erheblich gefährdet wäre. In Seniorenheimen und Krankenhäusern muss zudem ein Mindestmaß an sozialen Kontakten gewährleistet bleiben.

3. Schließlich ist bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen durch die Bundesländer entscheidend, wie intensiv sich die Pandemie an einem Ort ausbreitet. Orientierung bieten dabei die sog. „Inzidenzwerte“ mit den Schwellen von unter 35, bis 50 und über 50 neuer Infektionsfälle pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Diese Schwellen stellen ein Frühwarnsystem dar, um den Schutz von Leib und Leben und die Funktionsfähigkeit unseres Gesundheitssystems weiterhin gewährleisten zu können.

4. Um die zur Bewältigung der Pandemie getroffenen Schutzmaßnahmen so weit wie möglich zu begrenzen und auch transparent zu machen, sind Rechtsverordnungen der Länder künftig zu begründen. Sie sind ab jetzt generell befristet und müssen, wenn sie über vier Wochen hinaus gelten sollen, verlängert und begründet werden.

Im Ergebnis schaffen wir damit eine Gesamtsystematik, die die Handlungsfähigkeit des Staates gewährleistet und sich daran orientiert, wie wir bisher vorgegangen sind.

2.) Die epidemische Lage von nationaler Tragweite wird definiert und ihr Fortbestand beschlossen: Als CDU/CSU Bundestagsfraktion sorgen wir für mehr Rechtsklarheit, indem wir in § 5 Infektionsschutzgesetz die Kriterien formulieren, unter denen der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen kann. Voraussetzung ist entweder, dass die Weltgesundheitsorganisation eine solche Notlage ausruft und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit nach Deutschland droht. Oder es ist Voraussetzung, dass sich eine bedrohliche übertragbare Krankheit in Deutschland dynamisch auszubreiten droht oder ausbreitet. Beides war der Fall, als die Mitglieder des Deutschen Bundestages am 25. März 2020 das Vorliegen der epidemischen Lage im Bundestag beschlossen haben. Um vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie in Deutschland zu bekräftigen, dass die CDU/CSU-Bundestagfraktion diese Lage auch weiterhin für gegeben hält, werden wir im Plenum zusätzlich einen Antrag einbringen, der das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt. Acht Monate nach dem Beginn der Pandemie ist dies ein wichtiges und richtiges Signal, dass wir diese Lage kontinuierlich sorgfältig beobachten und überprüfen. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion sowie ich selbst eröffnen damit der Exekutive die Möglichkeit, mit geeigneten und situationsabgestimmten Schutzmaßnahmen die Ausbreitung der Pandemie zu bekämpfen und unser Leben, unsere Gesundheit und Freiheit bestmöglich zu schützen. Maßnahmen des Bundes treten dabei mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021. Maßnahmen der Länder gelten grundsätzlich vier Wochen. Sie können verlängert werden, falls dies aufgrund des Infektionsgeschehens notwendig ist. Der Deutsche Bundestag zementiert damit also keinesfalls einen Dauerzustand. Sobald die epidemische Lage von nationaler Tragweite bewältigt ist, wird der Deutsche Bundestag sie auch wieder aufheben. Uns alle eint der Wunsch, dies möge dank eines geeigneten Impfstoffs so bald wie möglich der Fall sein.

3.) Es sind weitere Maßnahmen vorgesehen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen: Mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz sorgt die CDU/CSU-Bundestagsfraktion dafür, dass die Gesundheitsämter vor Ort entlastet werden. Deshalb schaffen wir die Voraussetzung für ein Förderprogramm zur Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes. Zudem sollen die meldepflichtigen Labore verpflichtet werden, künftig eine Infektion mit dem Coronavirus über das elektronische Melde- und Informationssystem (DEMIS) zu melden.

Zudem werden die Testkapazitäten erweitert. Um dieses Ziel zu erreichen, dürfen künftig auch veterinärmedizinische oder zahnärztliche Labore Laboruntersuchungen auf das Coronavirus durchführen. Neben Humanmedizinern dürfen dann auch Zahnärzte und Tierärzte das Coronavirus nachweisen. Das setzt aber natürlich voraus, dass die dortige Diagnostik den Qualitätsanforderungen humanmedizinischer Untersuchungen entsprechen muss.

Zudem regelt der Gesetzentwurf, dass nicht nur Versicherte, sondern auch Nichtversicherte einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus haben werden. Die Einzelheiten etwa zu der Frage, wer bei Vorliegen eines Impfstoffes zuerst geimpft werden soll oder wo die Impfung durchgeführt werden kann, wird das Bundesgesundheitsministerium in einer Rechtsverordnung regeln.

Außerdem schafft die CDU/CSU Bundestagsfraktion die Voraussetzung dafür, dass Bürgerinnen und Bürger künftig in bestimmten Fällen auch einen Anspruch auf Schutzmasken erhalten. Ziel soll dabei sein, das Ansteckungsrisiko für Personen zu vermindern, für die ein besonders hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf mit SARS-CoV-2 besteht. Auch hier ist eine Rechtsverordnung vorgesehen, in der unter anderem festgelegt werden soll, welche besonders gefährdeten Risikogruppen einen solchen Anspruch haben werden. Auch kann die Art der Schutzmaske, wie beispielsweise FFP-2- Schutzmasken, sowie die Anzahl der vom Anspruch umfassten Schutzmasken in der Rechtsverordnung bestimmt werden.

Mit dem Gesetz sieht die CDU/CSU-Bundestagsfraktion außerdem eine erneut angepasste Schutzschirmregelung für Kliniken sowie Vorsorge- und Rehakliniken vor. Bestimmte Kliniken sollen künftig einen Ausgleich für Einnahmenausfälle erhalten, wenn sie für die Behandlung von COVID-19-Patientinnen und - Patienten planbare Operationen verschieben. Hier setzen wir aber nicht auf das Gießkannenprinzip, sondern wollen gezielt diejenigen Kliniken unterstützen, die in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit hohen Infektionszahlen besonders von intensivmedizinischen Engpässen bedroht sind. Auch sollen diese Kliniken bestimmte Versorgungsstrukturen aufweisen, die für eine möglichst gute Behandlung von COVID-19- Patientinnen und -Patienten sinnvoll sind. Das ist insbesondere deshalb notwendig, da diese Patientinnen und Patienten häufig eine besonders intensive Behandlung benötigen, etwa im Falle eines Multiorgan-Versagens. Krankenhäuser, die keine oder nur wenige COVID-19-Patienten behandeln, stehen so auch weiterhin uneingeschränkt für die stationäre Regelversorgung von Patientinnen und Patienten zur Verfügung.

Das gilt auch für Rehakliniken, die künftig wieder Patientinnen und Patienten in besonders belasteten Regionen aufnehmen können. Aufgrund der absehbar weiterbestehenden Pandemie werden im Übrigen auch die Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das Coronavirus mit Wirkung vom 18. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 weitergeführt. Ausdrücklich einbezogen werden die Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen.

Für Eltern verlängert die CDU/CSU-Bundestagsfraktion die Regelung zur Entschädigung eines Verdienstausfalls bis zum 31. März 2021, wenn ihre Kinder wegen Schulschließung nicht zur Schule gehen können und von den Eltern zu Hause betreut werden müssen. Zusätzlich erweitern wir diese Regelung auf Fälle, dass Kinder in Quarantäne geschickt werden, die Schule aber offenbleibt. Eine Entschädigung wird es hingegen nicht mehr geben, wenn jemand eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet unternimmt und danach deswegen in Quarantäne muss.

Da die Wirksamkeit von Corona-Tests momentan in der Gesellschaft kontrovers diskutiert wird, möchte ich Ihnen gerne allgemeine Informationen zur Nationalen Teststrategie in Deutschland erläutern. Laut dem Robert-Koch-Institut gilt im Rahmen der nationalen Teststrategie, das Testen von Bürgerinnen und Bürger auf den SARS-CoV-2-Virus als essenzieller Bestandteil einer umfassenden Pandemie-Bekämpfungsstrategie. Das Testen ermöglicht eine schnelle und präzise Erfassung der Zahl und Verteilung von infizierten Personen in Deutschland. Damit trägt diese Maßnahme zu einem besseren Lagebild der Situation in Deutschland bei. Dies wiederum ist eine wesentliche Grundlage für eine Unterbrechung von Infektionsketten und für einen Schutz vor Überlastung unseres Gesundheitssystems. Die Testkapazitäten zum Virus-Nachweis mittels PCR-Testung wurden daher seit März 2020 kontinuierlich erweitert. Damit sollen in Deutschland Engpässe bei der Durchführung von PCR-Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vermieden werden und die Genauigkeit der Testergebnisse sichergestellt werden. Deshalb möchte ich betonen, sehr geehrter Herr Maierhöfer, dass meinen Kolleginnen und Kollegen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion sowie mir selbst ein zielgerichtetes Vorgehen bei der Durchführung von Corona-Tests von größter Bedeutung ist. Testen ohne Anlass führt zu einem falschen Sicherheitsgefühl. Denn auch ein negativer PCR-Nachweis ist nur eine Momentaufnahme und entbindet nicht von den notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen. Ein präventives Testen ohne begründeten Verdacht erhöht außerdem das Risiko falsch-positiver Ergebnisse und belastet die vorhandene Testkapazität. Daher gilt auch weiterhin das Credo "Testen, Testen, Testen – aber gezielt!". Im Oktober 2020 wurde zudem die Nationale Teststrategie um den Einsatz von Antigen-Tests erweitert. Laut dem Robert-Koch-Institut und dem Bundesgesundheitsministerium werden in Deutschland die folgenden Personengruppen getestet:

* Personen mit Corona-typischen Symptomen – auch bei leichten Symptomen.
* Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen hatten. Beispielsweise Mitglieder desselben Haushalts oder Personen, die über die Corona-Warn-App als Kontaktpersonen identifiziert wurden.
* Personen in Gemeinschaftseinrichtungen und –unterkünften (beispielsweise Arztpraxen, Schulen, Kitas, Geflüchtetenunterkünfte, Notunterkünfte, Justizvollzugsanstalten), wenn in der Einrichtung eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde.
* Patienten, Bewohner und das Personal in Pflegeeinrichtung oder im Krankenhaus, wenn es zu einem Ausbruch des Virus in der Einrichtung kam. Dies gilt auch für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Rehabilitation, ambulante Operationen oder ambulante Dialyse sowie für Arzt- und Zahnpraxen und weitere Praxen humanmedizinischer Heilberufe.
* Patienten oder Bertreute vor Aufnahme oder Wiederaufnahme in ein Krankenhaus oder eine Pflegeeinrichtung, sowie vor ambulanten Operationen oder vor ambulanter Dialyse.

Auch möchte ich in diesem Zusammenhang auf den Hinweis bezüglich der Anti-Gentests verweisen, der in der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung-TestV) vom 14. Oktober 2020 aufgeführt wird.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2. […] Der Anspruch nach Satz 1 in Bezug auf eine Diagnostik durch Antigen-Tests beschränkt sich auf Tests, welche die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht auf seiner Internetseite unter www.bfarm.de/antigentests eine Marktübersicht solcher Tests und schreibt diese fort.

Wie im zweiten Absatz von §1 erläutert wird, werden ausschließlich nur die Antigen-Tests verwendet, welche die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert-Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. Damit hat auch eine entsprechende Vorprüfung bezüglich der Wirksamkeit der Tests stattgefunden. Zudem werden auch nur die Tests erstattet, die sich auf dieser Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte befinden (https://antigentest.bfarm.de/ords/antigen/r/antigentests-auf-sars-cov-2/liste-der-antigentests?session=11191794748761&tz=1:00).

Grundsätzlich gelten die PCR-Labortests bisher als das sicherste Verfahren zur Feststellung einer Corona-Infektion. Trotz der sehr ernsten Situation, waren die bisherigen Erfahrungswerte mit PCR-Tests sehr positiv, da eine hohe Anzahl an infizierten Patienten herausgefiltert werden konnte. Ohne die Durchführung von PCR-Tests wäre die aktuelle Lage zweifelsohne weitaus schlimmer. Da die Kapazitäten und Ressourcen jedoch begrenzt sind, unterscheidet die Testverordnung ganz klar, welche Personengruppen mit PCR-Tests getestet werden sollen. Die Verwendung von Anti-Gen-Tests ist daher eine wichtige Zusatzmaßnahme, die sich bereits als sehr effektiv bei der Durchführung von Corona-Tests bewiesen hat. Weitere Informationen zu den Anpassungen für die SARS-CoV-2 Diagnostik für die Herbst- und Wintersaison 2020/2021 befinden sich auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts (RKI):

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Testkriterien_Herbst_Winter.html.

Bezüglich der Behauptung, die Todeszahlen der Corona-Pandemie in Relation zu den Todeszahlen von vergleichbaren Erkrankungen zu betrachten, kann ich vollkommen nachvollziehen. Angesichts meiner Schilderungen möchte ich Sie jedoch ganz herzlich um Ihr Verständnis und Vertrauen in die Politik bitten, dass das gesundheitliche Wohl der Bürgerinnen und Bürger höchste Priorität haben muss. Bund und Länder arbeiten mit vereinten Kräften daran, das Infektionsgeschehen durch wichtige Schutzmaßnahmen bereits im Vorfeld einzudämmen. Demnach waren in einigen Ländern auch temporäre Schließungen beispielsweise von Kindergärten und Schulen notwendig. Weitere detaillierte Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit und Pflege befinden sich unter dem folgenden Link https://www.zusammengegencorona.de/handeln/#articlefilter=alleaktionen.

An dieser Stelle bitte ich Sie herzlich, sich angesichts der derzeit kursierenden Behauptungen zum 3. Bevölkerungsschutzgesetz mit den Tatsachen auseinanderzusetzen. Glauben Sie nicht alles, was Ihnen Populisten und Social-Media-Kampagnen zu erzählen versuchen. Informieren Sie sich selbst. Stellen Sie selbst fest, dass viele Behauptungen nicht den Tatsachen entsprechen (können).

Daher möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass der Gesetzestext öffentlich zugänglich ist unter https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf. Wie im parlamentarischen Verfahren üblich finden Sie Änderungen, die noch in das Gesetz eingehen sollen, in der sogenannten Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses, hier des Gesundheitsausschusses. Diese Beschlussempfehlung finden Sie unter https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/243/1924334.pdf. Setzen Sie sich mit diesen Dokumenten auseinander, und Sie werden feststellen, dass das, was an Informationen über dieses Gesetz verbreitet wird, nicht den Tatsachen entspricht.

Abschließend möchte ich Ihnen erneut meinen Dank aussprechen, sehr geehrter Herr Maierhöfer, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an mich gewendet haben. Ich kann Ihnen versichern, dass ich die Interessen und Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger vollkommen ernst nehme und mich mit vereinten Kräften für die Anliegen der Bewohnerinnen und Bewohner im Rahmen meine politischen Möglichkeiten einsetzen werde. Gerade in dieser herausfordernden Zeit ist es mir ein immenses Anliegen für die Bürgerinnen und Bürger als zuverlässiger Ansprechpartner fungieren zu können.

Ich hoffe sehr, sehr geehrter Herr Maierhöfer, Ihnen hinreichend auf Ihr Schreiben geantwortet zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen für weitergehende Fragen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

Außerdem wünsche ich Ihnen und Ihrer Familie weiterhin ein gutes Durchhaltevermögen und von Herzen alles erdenklich Gute für Ihre Gesundheit.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Stephan Mayer

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