Frage an Stephan Mayer von Christian G. bezüglich Recht
Sie haben gegen schärfere Regeln gegen Abgeordnetenbestechung gestimmt. Können Sie das glaubhaft erklären?
Sehr geehrter Herr Giesecke,
vorab möchte ich mich für Ihre Frage vom 10. August 2013 sehr herzlich bedanken, in der Sie um eine Erklärung meines Abstimmungsverhaltens am 27. Juni 2013 zu den Gesetzentwürfen zur Abgeordnetenbestechung bitten. Sehr gerne komme ich dieser Bitte nach, weil es auch mir ein besonderes Anliegen ist, dass transparente und nachvollziehbare Regelungen gefunden werden, die das Vertrauen stärken und Korruption weiterhin wirksam vermeiden.
Zunächst ist festzuhalten, dass Deutschland sowohl das Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats (1999) als auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (2003) unterzeichnet hat. Beide Abkommen wurden allerdings bisher noch nicht ratifiziert und in nationales Recht umgesetzt. Dies liegt vor allem daran, dass die bisher vorgelegten Gesetzentwürfe meines Erachtens und nach Auffassung der christlich-liberalen Regierungskoalition keine angemessene und verfassungskonforme Lösung für eine Umsetzung dargestellt haben. So haben sich bei der letzten Sachverständigenanhörung im Oktober 2012 im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zahlreiche Sachverständige gegen die vorliegenden Gesetzentwürfe ausgesprochen und angemahnt, dass sie nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG ausreichend Rechnung tragen würden. Schließlich müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Normadressat aus einer Norm entnehmen können, was strafrechtlich verboten ist und welche Strafe ihm droht. Nur so ist er in der Lage, sein Verhalten entsprechend auszurichten. Verhaltenspflichten müssten zudem im Einzelnen konkret und nicht abstrakt sein.
Hinzu kommt, dass ein einfacher Vergleich von Mitgliedern des Deutschen Bundestages mit Amtsträgern, so wie teilweise von den Oppositionsfraktionen in ihren Gesetzentwürfen vorgesehen, zudem gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der freien Mandatsausübung verstoßen würde (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG). Die Abgeordneten sind demnach ausschließlich ihrem Gewissen unterworfen und sind, anders als sonstige Amtsträger wie beispielsweise Beamte, nicht an Weisungen oder Aufträge gebunden. Verpflichtet sind Bundestagsabgeordnete somit einzig dem Auftrag ihrer Wählerinnen und Wähler und ihrem Gewissen. Wo dabei die rechtlichen Grenzen zu ziehen sind, ist fraglich. Fest steht jedoch, dass Abgeordnete auf keine Weise in der Ausführung ihres Mandats behindert werden dürfen, weder durch eine erzwungene Aufgabe von Bürgerrechten noch durch hinderliche berufsrechtlichen Vorgaben.
Auch bei der Ausübung von Stimmrechten im Parlament sind Abgeordnete in ihrer Stimmabgabe frei, jedoch spielen oft auch politische Gesichtspunkte und Rücksichtnahmen eine Rolle. Es ist sogar gewollt, dass bei der Stimmabgabe politische Zwecke mitverfolgt werden, die dem eigenen Interesse des Stimmberechtigten entgegenkommen. Den vorgelegten Gesetzentwürfen war daher aus meiner Sicht am 27. Juni 2013 die Absage zu erteilen.
Sehr geehrter Herr Giesecke, es besteht kein Zweifel, dass eine weitergehende gesetzliche Regelung zur Kontrolle von Zuwendungen an Abgeordnete gefunden werden muss. Diese Tatsache findet allgemeine Zustimmung, ebenfalls die der christlich-liberalen Koalition, auch wenn selbstverständlich Abgeordnetenbestechung bereits heute strafbar ist. So ist es entscheidend, nach Beginn der 18. Legislaturperiode intensiv daran zu arbeiten, einen Entwurf vorzulegen, der hinreichend konkret ist und die formulierten Ziele erreicht.
In der Hoffnung, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben, stehe ich für Rückfragen selbstverständlich jederzeit sehr gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Stephan Mayer, MdB