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Stephan Mayer
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Frage von Norbert H. •

Frage an Stephan Mayer von Norbert H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Mayer,

Sie haben hier auf dieser Plattform ausführlich dargelegt, warum Sie für die 5%-Hürde sind.

Wären Sie auch für diese Hürde, wenn es die Sonderregelung, dass die Zweitstimmen einer Partei auch bei der Sitzverteilung berücksichtigt werden, wenn diese Partei mindestens 3 Direktmandate erhält, nicht gäbe?

Denn das könnte Ihrer Partei schließlich den Todesstoß geben, da die CSU nur in Bayern antritt. Bei der EU-Wahl 2009 haben Sie ja bestimmt, aufgrund der Wahlteilnahme der Freien Wähler, gezittert.

Mit freundlichen Grüßen
Norbert Hense

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Hense,

vielen herzlichen Dank für Ihre ergänzende Frage zur Fünfprozenthürde auf www.abgeordnetenwatch.de. Sehr gerne gebe ich Ihnen darauf Antwort.

Mit Ihrer Frage beziehen Sie sich auf die sogenannte Grundmandatsklausel.
Bereits im April 1997 hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsmäßigkeit der Grundmandatsklausel des § 6 Absatz 6 Halbsatz 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) befasst und diese in ihrem Urteil vom 10.04.1997 (Az. 2 BvC 3/96) bestätigt. In besagtem Fall hatte die PDS lediglich 4,4 Prozent der bundesweit abgegebenen Zweitstimmen erhalten, allerdings im Bundesland Berlin vier Wahlkreise direkt gewonnen. Der Grundmandatsklausel folgend zog die PDS damals mit 26 Sitzen in den Deutschen Bundestag ein.
Die Grundmandatsklausel dient dem von der Verfassung legitimierten Zweck des Ausgleichs teils gegenläufiger Ziele, nämlich einerseits ein funktionsfähiges Parlament zu schaffen und andererseits eine effektive Integration des Staatsvolkes zu bewirken. Erringt also ein Abgeordneter einer bestimmten Partei ein Direktmandat, darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass dieser Abgeordnete den Rückhalt seines Wahlkreises genießt und seine Wähler nicht nur ihn, sondern auch die politischen Anliegen seiner Partei unterstützen. Tritt nun der seltene Fall ein, dass eine Partei, die es nicht schafft, fünf Prozent der Zweistimmen auf sich zu vereinen, drei oder mehr Wahlkreismandate erringt, so kann der Gesetzgeber in diesem sich bereits in Parlamentssitzen niederschlagenden Erfolg ein Indiz dafür sehen, dass diese Partei besondere Anliegen aufgegriffen hat, die eine Repräsentanz im Parlament rechtfertigen.
Das Bundesverfassungsgericht sieht also bei den Bundestagswahlen die Fünfprozenthürde und die Grundmandatsklausel als eine untrennbare Einheit an, die die bereits genannten gegenläufigen Ziele geschickt vereint.
Als Bundestagsabgeordneter der CSU habe ich keinerlei Bedenken, das wir als Partei den Einzug in den Deutschen Bundestag verfehlen könnten. Auch sehe ich, anlehnend an die Rechtsprechung, keinen Grund, warum die Grundmandatsklausel abgeschafft werden sollte.
Eingehend auf Ihre Befürchtung, die CSU könnte bei einem Fehlen der Grundmandatsklausel in den EU-Wahlen scheitern, möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Das Europawahlgesetz beinhaltet keine Grundmandatsklausel, sondern gemäß § 2 Absatz 7 Europäisches Wahlgesetz (EuWG) lediglich die 5%-Hürde. Ausgehend von den nicht zufrieden stellenden Ergebnissen der Christlich-Sozialen Union bei den Landtagswahlen 2008 hatte die Partei in der Tat Sorge, ob sie es schaffen würde, bundesweit fünf Prozent der Stimmen auf sich vereinen zu können, eben weil die Grundmandatsklausel im EuWG nicht existiert. Die Sorgen haben sich aber als unbegründet herausgestellt: Die CSU konnte bei den EU-Wahlen 48,1% in Bayern, also umgerechnet 7,2% der bundesweit abgegebenen Stimmen auf sich vereinen und schaffte somit den Einzug in das Europäische Parlament.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen selbstverständlich für Rückfragen jederzeit zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Ihr
Stephan Mayer

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