(...) Ihre heutige Frage an mich lautet: "Wer von uns beiden lügt?" (...)
(...) Edathy: Ich respektiere den Vorschlag meines Fraktionsvorsitzenden Peter Struck, den nächsten Bundestag über die Zukunft der Abgeordnetenbezahlung entscheiden zu lassen, dass man damit öffentlich punktet, glaube ich allerdings nicht. Es könnte der unrichtige Eindruck entstehen, der Bundestag habe wegen der ursprünglichen Pläne ein schlechtes Gewissen entwickelt - ich fand diese Pläne berechtigt und begründet. (...)
(...) Wenn all dies nicht ginge, könnte ich es verstehen, dass Sie sich über die Ausübung eines Widerstandsrechts Gedanken machen. In der Bundesrepublik der heutigen Zeit fehlt mir dieses Verständnis völlig. (...)
(...) Das können Sie ändern, wenn Sie auf meiner Homepage ( http://www.edathy.de ) einen Blick in meinen dort eingestellten Terminkalender werfen würden. Bevor Sie mir vorwerfen, „nur in Berlin zu glänzen“, sollten Sie sich darüber informieren, wie und wo ich einen wesentlichen Teil meiner (Arbeits-) Zeit verbringe: im Wahlkreis, dass ich selbstverständlich häufig in Berlin bin, wird Sie sicherlich nicht wundern, schließlich ist dort der Sitz des Bundestages - und nicht in Nienburg oder Stadthagen. (...)
(...) Zur Klarstellung aber noch einmal: Die Unschuldsvermutung stellt einen Grundpfeiler des rechtsstaatlichen Strafverfahrens dar. Nach dieser gilt jeder einer Straftat Verdächtigte während der gesamten Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens als unschuldig, bis seine Schuld rechtskräftig festgestellt wurde, weiterhin muss nicht der Verdächtige seine Unschuld beweisen, sondern die Strafverfolgungsbehörde die Schuld. (...)
(...) Es gibt leider in der Tat Fälle, in denen Zeugen vor, während oder nach strafrechtlichen Verfahren gegen Rechtsextremisten massiv unter Druck gesetzt wurden. Ich teile daher Ihre Auffassung, dass die Rechtsordnung einen größtmöglichen Zeugenschutz gewährleisten muss. Allerdings garantiert unser Rechtssystem – unabhängig von der Schwere und dem Hintergrund der Tat - aus guten Gründen auch dem Angeklagten Rechte. (...)