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Sandra Bubendorfer-Licht
FDP
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Frage von Irmgard K. •

Das angestrebte Rückführungsverbesserungsgesetz soll Seenotrettung unter Strafe stellen. Wie stehen Sie dazu?

Sehr geehrte Frau Bubendorfer-Licht,
mit der Gesetzesänderung können Seenotretter unter Strafe gestellt werden. Auch die Stellungnahme des Innenministeriums ändert daran nichts. In folgendem Artikel wird dies klar erläutert.
https://www.volksverpetzer.de/analyse/scholz-rechtsruck/?utm_source=app_share
Wie stehen Sie zu der Gesetzesänderung und der Vorgehensweise, dass betroffene Gruppen dazu keine Stellungnahmen abgeben konnten. Warum wird die Kritik der Sozialverbände nicht Ernst genommen, die die weiteren Verschärfungen betreffen. Wie, glauben Sie, kann dieses Gesetz die Kommunen tatsächlich entlasten?
Mit freundlichen Grüßen
Irmgard K.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau K.,

wir haben das Rückführungsverbesserungsgesetz nun in 2. und 3. Lesung im Bundestag beschlossen.

Zu Thema Seenotrettung kann ich Ihnen ganz klar sagen: Schon nach dem Regierungsentwurf war es ausgeschlossen, dass die humanitäre Seenotrettung unter Strafe gestellt wird.

Der neu eingefügte Straftatbestand des § 96 Abs. 4 AufenthG wird die wiederholte und unentgeltliche Schleusung in das Hoheitsgebiet der EU unter Strafe stellen. Die humanitäre Seenotrettung wird davon aber klar nicht betroffen sein. Denn eine Strafbarkeit könnte nur bei Hilfe zur unerlaubten Einreise stattfinden, diese findet aber bei der Seenotrettung nicht statt.

Denn die Schiffbrüchigen werden an der Grenzstelle am Hafen den örtlichen Behörden des EU-Mitgliedstaates übergeben, sodass hier schon qua Definition keine unerlaubte Einreise an den Grenzbehörden vorbei stattfindet. Und selbst wenn im Einzelfall nach einer abwegigen Auslegung der Ursprungsfassung des Gesetzestextes der Tatbestand des § 96 Abs. 4 AufenthG erfüllt gewesen wäre, so wäre eine Bestrafung zumindest durch den Rechtfertigungstatbestand des Notstands gem. § 34 StGB ausgeschlossen gewesen.

Zur Klarstellung wurde nun aber im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens gesetzlich festgehalten, dass die Rettung Schiffbrüchiger nicht vom erweiterten Anwendungsbereich der Schleusungsdelikte erfasst ist. Dies wird künftig in der Auslegung des Gesetzes zu berücksichtigen sein. Damit sind auch die letzten entgegenstehenden Argumente, die in der Sache im Ergebnis aber auch nicht zu einer Ausweitung der Strafbarkeit auf Seenotrettung geführt hätten, beseitigt.

Ich danke Ihnen herzlichst für Ihre Nachricht und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute. 

Mit freundlichen Grüßen

Sandra Bubendorfer-Licht

 

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