
(...) Aufgrund der Definition des Stoffbegriffes im BtMG umfasst das unterstellte Betäubungsmittel auch sämtliche Zubereitungen, wie zum Beispiel Gemische, Tees oder Extrakte. Jeglicher Verkehr mit Salvia divinorum und damit auch die Herstellung von Zubereitungen ist verboten. Auch die Herstellung der Inhaltsstoffe ist unter Strafe gestellt, da als Ausgangsstoffe letztendlich Bestandteile von Salvia divinorum benutzt werden. (...)