
(...) Und es war auch bisher schon zulässig, dass Ermittlungsbehörden mit richterlichem Beschluss zur Strafverfolgung auf diese gespeicherten Daten zugreifen konnten. Durch die geplante Verpflichtung zur Datenspeicherung soll lediglich die Verfügbarkeit der für die Strafverfolgung erforderlichen Daten für sechs Monate gewährleistet werden. (...)