Sehr geehrter Herr Müller,
selbstverständlich dürfen Sie das Einhandmesser auch ohne anerkannten Zweck mit sich führen, allerdings in einem verschlossenen Behältnis, denn so schreibt es §42a Waffengesetz vor.
Sehr geehrter Herr Müller,
selbstverständlich dürfen Sie das Einhandmesser auch ohne anerkannten Zweck mit sich führen, allerdings in einem verschlossenen Behältnis, denn so schreibt es §42a Waffengesetz vor.
(...) Es bleibt dabei: diese Änderung des Waffenrechts dient der inneren Sicherheit, Verunsicherungen in der Bevölkerung gibt es nicht. Einhandmesser haben im öffentlichen Raum nichts verloren, es sei denn, man verfolgt mit ihrer Benutzung einen anerkannten, insbesondere beruflichen, Zweck. Ich schlage vor, dass man sich auf den einschlägigen Internetforen verabredet, die Kampagne hier auf abgeordnetenwatch.de einzustellen. (...)
(...) Ich habe aber größtes Verständnis für die Mitbürger, die gerne zumindest ein einfaches Rettungswerkzeug mitführen möchten, um ihre Möglichkeiten zur Leistung von Erster Hilfe zu erweitern – wozu sie gesetzlich nicht verpflichtet sind. Sie versuchen nun das Einhandmesser als dafür am besten geeignetes Mittel darzustellen, um unsere Bemühungen zur Verbesserung der Inneren Sicherheit durch die Beschränkung des Mitführens von überdurchschnittlich gefährlichen Gegenständen zu torpedieren. (...)
(...) In der Sache handelt es sich um die deutsche Staatsangehörigkeit, weshalb das Feld nach "Staatsangehörigkeit" zweckmäßiger Weise mit dem Adjektiv "deutsch" gefüllt wird – wie in vielen anderen Verzeichnissen und Statistiken auch. International wird die Bezeichnung der Staatsangehörigkeit nicht einheitlich behandelt, eine erhebliche Zahl von Staaten nutzt ebenfalls das Adjektiv. (...)
(...) Insofern ist die adjektivische Formulierung „deutsch“ als Kennzeichnung dafür, dass Sie dem deutschen Staatsvolk angehören, völlig richtig. Die Staatsangehörigkeit ist also im Verhältnis zum Staatsbegriff nicht identisch, sondern ein Teil des Ganzen. (...)
(...) Das Gesetz ist klar. Die Unklarheiten werden durch zum Teil abwegige Fallkonstellation von interessierten Kreisen bewusst gestreut, auch in diesem Forum. Grundsätzlich ist das Mitführen von Einhandmessern und von Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm verboten, es sei denn, man verfolgt damit einen anerkannten Zweck. (...)