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Frage von Achim M. •

Frage an Reinhard Grindel von Achim M. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Grindel

Ich möchte Sie nicht, wie einige Frager hier, mit konstruierten, teils abwegigen Konstruktionen zum Thema "Einhandmesser" behelligen, ich habe nur nur eine einzige völlig ernstgemeinte Frage :

Wie stehen Sie zu der folgenden Aussage Ihres Parteifreundes Herrn Schäuble, dieser schrieb ganz klar:

"Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt. Ein verantwortungsbewusster Bürger hantiert nicht grundlos mit gefährlichen Messern in der Öffentlichkeit. Die Polizeivollzugsbeamten können beurteilen, ob das Führen eines in § 42a WaffG genannten Messers tatsächlich zu Rettungs- oder zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird."

Diese Aussage ist für mich eindeutig und klar - ich kann jederzeit und überall (auch ohne besondere Begründung) ein Einhandmesser mit mir führen, solange ich Niemanden belästige/bedrohe - wieso sollte ich mich also einer Ordungswidrigkeit schuldig machen, wenn ich ein solches Messer weiterhin in der Öffentlichkeit führe?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Müller,

selbstverständlich dürfen Sie das Einhandmesser auch ohne anerkannten Zweck mit sich führen, allerdings in einem verschlossenen Behältnis, denn so schreibt es §42a Waffengesetz vor.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Grindel MdB