Frage an Reinhard Grindel von Frank L. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Grindel,
ich möchte an meine "Vorredner" anknüpfen, meine Fragen gehen jedoch in eine andere Richtung. Vorweg möchte ich sagen, dass ich mit dem Gesetzt nicht einverstanden bin, da ich Einhandmesser für sehr nützliche Werkzeuge und den Stand der Technik bei Taschenmessern halte.
Im Prinzip kommt das Führen Verbot trotz der Ausnahmen einem Totalverbot des Führens für Privatpersonen gleich. Damit das Verbot nicht ins Leere läuft, kann nämlich nur eine unmittelbare Nutzung als anerkannter Zweck gelten. Da heißt wenn ich mein Einhandmesser zum Brotschneiden verwende ist das ein anerkannter Zweck. Davor und danach, muss ich es jedoch in einem verschlossenen Behältnis transportieren, da es nicht ausreicht zu sagen, ich habe das Messer zum Brotschneiden dabei (oder Pilze sammeln usw.), sonst wäre das Verbot Unsinn. Auch ihr Kommentar, das man ein 25 cm langes Messer auf dem Weg zur Wanderung tragen darf ist nicht richtig, da der Polizist nicht kontrollieren kann, ob ich wirklich auf dem Weg zum Wandern bin (auch dann würde das Gesetz nicht greifen). Damit ist jedoch das Einhandmesser unpraktischer (Aufwand des Wegschließens) als andere nicht betroffene Messer, und somit ist es nicht mehr sinnvoll nutzbar (=> praktisches Totalverbot).
Genau dies und nichts anderes ist Zweck des Gesetzes!
Ich finde es nun höchst ärgerlich wenn ihre Kollegen nun dies aus Pupularitätsgründen gering reden und damit zur Verunsicherung beitragen.
Auch ließt man bei Verlautbarungen von Messerherstellern, dass das Tragen praktisch nicht eingeschränkt wird da bereits der Zweck des "Messersammelns" als ausreichend zu bezeichnen wäre.
Wäre hier nicht eine öffentliche Klarstellung nicht angebracht, um hier endlich die Unsicherheit und die Diskussionen zu beenden?
Gibt es keine Möglichkeit, dass der Gesetzgeber die Messerhersteller über ihren Irrtum aufklärt, damit diese nicht Messerbesitzer zu Ordnungswidrigkeiten verleiten?
mit Freundlichen Grüßen
Frank Lauer
Sehr geehrter Herr Lauer,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 08.04.2008.
Das Gesetz ist klar. Die Unklarheiten werden durch zum Teil abwegige Fallkonstellation von interessierten Kreisen bewusst gestreut, auch in diesem Forum. Grundsätzlich ist das Mitführen von Einhandmessern und von Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm verboten, es sei denn, man verfolgt damit einen anerkannten Zweck. Für diese Regelung gibt es klare Auslegungshinweise in der Begründung des Gesetzes. Für sonstige Transporte der Messer ist ein verschlossenes Behältnis vorgesehen. Ich vermag nicht zu erkennen, dass es einer gesetzgeberischen Klarstellung bedarf. Die Regelung ist eindeutig.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Grindel MdB