Hat Bayern vor - analog zu 9 anderen Bundesländer - für die medizinische Versorgung ukrainischen Flüchtlingen eine frühere auftragsweise Betreuung durch die Krankenkassen zu vereinbaren?
Sehr geehrte Frau Guttenberger,
Zuerst möchte ich mich als deutscher Staatsbürger mit ukrainischen Wurzeln bei Ihnen bedanken für die Hilfe, die Bayern schon den Flüchtlingen aus dem Kriegsgebiet leistet.
Ich möchte allerdings auch fragen, ob - und wann - Bayern es vorhat eine frühere eine frühere auftragsweise Betreuung durch die Krankenkassen zu ermöglichen. Solche Vereinbarungen zur Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes bestehen nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) aktuell in 9 anderen Bundesländer. Auch die Ersatzkassen stehen hier für schnelle und unbürokratische Lösungen zur Verfügung.
Vor allem den vielen geflüchteten älteren Menschen mit chronischen Erkrankungen wird das die medizinische Versorgung vereinfachen.
Mit freundlichen Grüßen
Dmytro B.
Vereinbarung einer frühen auftragsweisen Betreuung zur medizinischen Versorgung Ukrainischer Flüchtlinge durch die Krankenkassen
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Frage über Abgeordnetenwatch.
Ich habe dies zum Anlass genommen, mich sowohl an das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, als auch an das Innenministerium zu wenden.
Über den weiteren Fortgang werde ich Sie auf dem Laufenden halten.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Guttenberger, MdL
Vereinbarung einer frühen auftragsweisen Betreuung zur medizinischen Versorgung Ukrainischer Flüchtlinge durch die Krankenkassen
Sehr geehrter Herr B.,
in der oben angegebenen Angelegenheit liegt mir zwischenzeitlich die Antwort des Bayerischen Staatsministers des Innern, für Sport und Integration vor.
Herr Staatsminister hat mir folgendes mitgeteilt:
Die Gesundheitsversorgung der aus der Ukraine Geflüchteten ist der Bayerischen Staatsregierung ein besonderes Anliegen. Der entsprechende Leistungsumfang bestimmt sich zunächst nach den §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Der Behandlungsanspruch wird in Bayern durch einen Behandlungsschein nachgewiesen, den der örtliche Träger quartalsweise an den Leistungsberechtigten ausgibt.
Die von mit der auftragsweisen Betreuung durch die Krankenkassen angesprochene elektronische Gesundheitskarte ändert an dem gesetzlich bestimmten Leistungsumfang nichts. Sie könnte aber eine falsche Vorstellung über den Leistungsumfang erwecken und Probleme bei der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen für die Ärztinnen und Ärzte mit sich bringen. Der Behandlungsschein hat sich insgesamt in der Fläche bewährt. Gerade in der aktuellen Lage ist es wichtig, auf vorhandene und bewährte Strukturen bei der Gewährung von Asylbewerberleistungen zurückzugreifen.
Die Ansprüche nach §§ 4, 6 AsylbLG setzen zulässigerweise eine Kontaktaufnahme seitens der Leistungsberechtigten mit den örtlichen Trägern voraus. Der regelmäßige persönliche Kontakt der Leistungsbehörde zu den Leistungsberechtigten ist wichtig (u. a. auch zur Kontrolle der Anwesenheit).
Daher gibt es in Bayern keine elektronische Gesundheitskarte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der ersten Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland.
Nach Beschlusslage des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 7. April 2022 erhalten Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ab 1. Juni 2022 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch oder Zwölftes Buch und nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Damit geht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung einher und von der gewählten Krankenkasse wird dann auch eine elektronische Gesundheitskarte ausgegeben
Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Guttenberger, MdL