
(...) Die Bundesregierung will das Mitführen sogenannter Anscheinwaffen mit dem neuen § 42a WaffG unter Strafe stellen. Als Anscheinswaffen sollen laut Gesetz Nachbildungen von Waffen gelten. Da jedoch nur das Führen dieser Anscheinswaffen verboten wird, bleiben sowohl der Erwerb als auch der Transport der erworbenen Waffe in einem Behältnis nach Hause erlaubt. (...)