Frage an Peter Rzepka von Axel und Anne B. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Rzepka,
wir haben Sie als Wahlkreisabgeordneten gewählt.
Bitte, teilen Sie uns mit,
wo steht rechtsverbindlich geschrieben, daß der Flughafen Tempelhof für einen regulären Flugbetrieb nicht offengehalten werden darf, wenn der neue Flughafen "BBI" in Betrieb ist.
Wir möchten das nachlesen, weil uns die unterschiedlichsten Aussagen von eigentlich kompetenten Stellen in unserer Meinungsbildung zu diesem Themen völlig verunsichert haben.
Danke für Ihre freundliche Hilfe und
mit freundlichen Grüßen
Axel und Anne Böttcher
Sehr verehrte Frau Böttcher, sehr geehrter Herr Böttcher,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17.01., mit der Sie in Erfahrung bringen möchten, wo geregelt ist, dass der Flughafen Tempelhof für einen regulären Flugbetrieb nicht (unbegrenzt) offengehalten werden darf.
Die Antwort ist nicht einfach. Sie ergibt sich aus einem Zusammenspiel von dem „Planfeststellungsbeschluss Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ (44/1-6441/1/101), dem Schließungsbescheid der Berliner Stadtentwicklungsverwaltung hinsichtlich des Flughafens Tempelhof und einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 16. März 2006. Der zitierte Planfeststellungsbeschluss (PFB) legt auf Seite 328 (von 1171) fest: „Der Planfeststellungsbeschluss steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Schließung der Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof spätestens nach einer Übergangszeit von sechs Monaten *nach Inbetriebnahme der ausgebauten Südbahn*“ (des BBI in Schönefeld).
Das zitierte BVerwG-Urteil hat diesen PFB für bestandskräftig, d.h. für nicht mehr angreifbar erklärt. Allerdings hat es auch festgestellt, dass „unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung … auf den *Zeitpunkt der Inbetriebnahme* des planfestgestellten Vorhabens (d.h. die Eröffnung von BBI) abzustellen“ ist. Damit hat es deutlich gemacht, dass die planfeststellende Behörde nicht gehindert ist, für die geplante Schließung Tempelhofs den gleichen Zeitpunkt wie für Tegel (Inbetriebnahme von BBI) vorzusehen.
Dasselbe Gericht hat im Rahmen der Feststellungsklage der Deutschen Bahn AG vom 13. Juni 2007 (BVerwG 4 A 5.07) erklärt, ein Weiterbetrieb von Tempelhof über die Eröffnung des Hauptstadtflughafens BBI hinaus widerspreche der gegenwärtigen Landesplanung. Ob und, wenn ja, in welchem Umfang eine *geänderte Landesplanung* den Weiterbetrieb von Tempelhof ermöglichen würde, ohne die Planfeststellung für BBI zu gefährden, sei „völlig ungewiss“. Zu dieser Frage hat das Bundesministerium der Finanzen ein Rechtsgutachten vorgelegt, das eine Offenhaltung von Tempelhof für eingeschränkte Luftverkehre über die Eröffnung von BBI hinaus als *unproblematisch für die Planrechtfertigung* des Großflughafens einstuft. Auch andere Fachjuristen teilen diese Auffassung.
Ich komme deshalb zu folgendem Ergebnis: *Bis* zur *Eröffnung* von BBI kann Tempelhof weiterbetrieben werden wie bisher. *Nach* der *Eröffnung* des Großflughafens könnte Tempelhof – bei geänderter Landesplanung – zumindest für eingeschränkte Luftverkehre weiter offenbleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Gez. Peter Rzepka MdB