(...) Der Schienengüterverkehr wird gegenüber Hochgeschwindigkeitsstrecken (HGV) des Personenfernverkehrs nicht vernachlässigt. Es besteht das Erfordernis, wachsende Verkehrsbedürfnisse in einer zunehmend international ausgerichteten Welt effizient und intelligent zu organisieren. (...)
(...) Bei Stuttgart 21 handelt es sich nicht um ein Projekt des Bedarfsplans für die Schienenwege des Bundes, sondern um ein eigenwirtschaftliches Projekt der DB AG. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind Vorhabenträger und Bauherr. (...)
(...) 83. und 84 GG) in die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden der Länder. Die Straßenverkehrsbehörden haben die Möglichkeit, zeit- und streckenbezogen Lkw-Überholverbote durch Verkehrszeichen anzuordnen, um im Einzelfall sachgerecht auf die jeweilige Verkehrssituationen (z. (...)
(...) Oktober 1991 dem deutsch-polnischen Vertrag nicht zugestimmt, weil ich damals glaubte, es müssten zuvor alle noch offenen rechtlichen Fragen geklärt werden. (...) Diese meine Einschätzung betrachte ich heute rückblickend als falsch. (...)