
(...) Der Grund für die Neuregelung, von der lediglich die rentennahen Jahrgänge bis einschließlich 1936 ausgeschlossen sind, war die Tatsache, dass die Rentenberechnung nach dem FRG ohne genauere Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen und rentenrechtlichen Verhältnisse in der DDR erfolgte. So wurden den Übersiedlern fiktive Bruttoarbeitsentgelte zugeordnet, für die dann – wie für originäre Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland – Entgeltpunkte ermittelt wurden. (...)