
(...) Auch aus der gesetzlichen Rente werden Krankenversicherungsbeiträge erhoben, obwohl der Arbeitnehmer in der Zeit des Erwerbs der Rentenansprüche mit Beiträgen aus dem Brutto-Arbeitsentgelt auch schon Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen hatte. Hierzu hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass Renten der gesetzlichen Rentenversicherung selbst dann beitragspflichtig sind, wenn sie allein auf freiwilligen Beiträgen beruhen und der Rentner niemals eine Berufstätigkeit ausgeübt hat. (...)