
Die dreimonatige Frist ist keine unnötige Wartezeit, sondern angesichts der Tragweite einer Geschlechtsänderung eine zumutbare und begründete Frist.
Michael Hackl https://www.foto-hackl.de/
Die dreimonatige Frist ist keine unnötige Wartezeit, sondern angesichts der Tragweite einer Geschlechtsänderung eine zumutbare und begründete Frist.
Die Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden ist inzwischen kein Bestandteil des Gesetzes mehr.
Die dreimonatige Frist ist angesichts der Tragweite einer Geschlechtsänderung begründet und zumutbar. Die Datenweitergabe ist kein Bestandteil des Gesetzes.
Grundsätzlich unterliegt dem geltenden Recht zufolge die Geschlechtszugehörigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Die Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden ist inzwischen kein Bestandteil des Gesetzes mehr.
Ab 14 Jahre können Minderjährige die Erklärung selbst abgeben. Deren Wirksamkeit bedarf allerdings die Zustimmung der Sorgeberechtigten oder des Familiengericht