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Nicole Bauer
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Frage von Gary B. •

Wie stellen Sie als Mitglied der freiheitsliebendsten Regierungspartei sicher, dass beim geplanten Selbstbestimmungsgesetz nicht durch Dreimonatsfrist & Datenweitergabe Freiheiten beschnitten werden?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr B.,

die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung nach § 2 mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die dreimonatige Frist ist dabei keine unnötige Wartezeit, sondern angesichts der Tragweite einer Geschlechtsänderung eine zumutbare und begründete Frist. 

Die Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden ist durch Verhandlungen innerhalb des parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses inzwischen kein Bestandteil des Gesetzes mehr. Ein Name und ein Geschlecht ist ein essenzielles Persönlichkeitsmerkmal, für Sicherheitsbehörden sollten Namens- und Geschlechtsänderungen deshalb grundsätzlich nachvollziehbar sein, um so etwaige Ermittlungen nicht zu verzögern oder gefährden. Dies sollte aber obgleich der Gründe generell bei jedweder Namensänderung gelten. Da der entsprechende Paragraph zu unterschiedlichen Regelungen insbesondere im Vergleich zu sonstigen Namensänderungen geführt hätte, wurde er gestrichen.

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