
Die Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden ist inzwischen kein Bestandteil des Gesetzes mehr.
Michael Hackl https://www.foto-hackl.de/
Die Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden ist inzwischen kein Bestandteil des Gesetzes mehr.
Ab 14 Jahre können Minderjährige die Erklärung selbst abgeben. Deren Wirksamkeit bedarf allerdings die Zustimmung der Sorgeberechtigten oder des Familiengericht
Das Gesetz berücksichtigt auch die Interessen von Menschen mit kognitiver und / oder psychische Beeinträchtigung mit, etwa unter § 3.
Es wurden eine Vielzahl von Klarstellungen und Konkretisierungen in das Gesetz aufgenommen, um das SBGG praktikabel und diskriminierungsfrei zu gestalten.
Die Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden ist inzwischen kein Bestandteil des Gesetzes mehr.
Eine isolierte Änderung des Vornamens - ohne Änderung des Geschlechtseintrags - ist nach den Vorschriften des SBGG nicht möglich.