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Nicole Bauer
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Frage von Friede M. •

Werden sie sich in verbleibenden Gesprächen um das geplante Selbstbestimmungsgesetz dafür einsetzen, dass dieses keine neuen Risiken und Diskriminierungen schafft?

hierzu zwei Beispiele:
Alle nicht-deutschen Staatsangehörigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ihren Geschlechtseintrag ändern können – auch diejenigen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus. Geschlechtliche Selbstbestimmung ist ein Menschenrecht – und damit nicht auf deutsche Staatsangehörige beschränkt und nicht vom Aufenthaltsstatus abhängig, betont Prof. Dr. Anna Katharina Mangold (Deutscher Juristinnenbund, Professorin für Verfassungsrecht)

Außerdem werden TIN-Menschen werden unter Generalverdacht gestellt, wenn sie ihren Geschlechtseintrag ändern, und ihre persönlichen Daten automatisch an zahlreichen Strafverfolgungsbehörden gemeldet werden. Der Datenschutzbeauftragte des Bundes äußerte "erhebliche rechtliche Bedenken" an diesem Vorschlag und sieht im Gesetzesentwurf  einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung. Besonders sensible und schutzbedürftige Daten wie diese dürfen nicht anlasslos weitergegeben werden.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau M.,

vielen Dank für Ihre Frage. Innerhalb des parlamentarischen Verfahrens wurden eine Vielzahl von Klarstellungen und Konkretisierungen in das Gesetz aufgenommen, um das SBGG sowohl praktikabel als auch diskriminierungsfrei zu gestalten. Sämtliche Änderungen und entsprechende Klarstellungen können Sie im entsprechenden Gesetzesentwurf (Drucksache 20/9049) genauer nachverfolgen. Zu den von ihnen genannten zwei Beispielen:

Grundsätzlich unterliegt dem geltenden Recht zufolge die Geschlechtszugehörigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Das SBGG findet daher Anwendung für Deutsche, für Staatenlose oder heimatlose Ausländer mit gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sowie für Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz im Inland, da das Internationale Privatrecht sie insoweit wie Deutsche behandelt, also deutsches Recht zur Anwendung beruft. Die entsprechenden Bestimmungen können sie ab Seite 7 des angehängten Gesetzesentwurfes (Drucksache 20/9049) entnehmen.

Die Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden ist durch Verhandlungen innerhalb des parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses inzwischen kein Bestandteil des Gesetzes mehr. Ein Name und ein Geschlecht ist ein essenzielles Persönlichkeitsmerkmal, für Sicherheitsbehörden sollten Namens- und Geschlechtsänderungen deshalb grundsätzlich nachvollziehbar sein, um so etwaige Ermittlungen nicht zu verzögern oder gefährden. Dies sollte aber obgleich der Gründe generell bei jedweder Namensänderung gelten. Da der entsprechende Paragraph zu unterschiedlichen Regelungen insbesondere im Vergleich zu sonstigen Namensänderungen geführt hätte, wurde er gestrichen.

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