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Nadine Heselhaus
SPD
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Frage von Felix H. •

Kann man widersprechen, dass personenbezogene Gesundheitsdaten, z. B. genetische u.a. Daten, nicht in e-Patientenakten von leiblichen Verwandten verarbeitet werden? SPD-Patientenbeauftragte schweigt

https://tinyurl.com/munhc28y

Ist u., wenn ja, wie ist unter dem unionalen Primat der Datenminimierung & des Transparenzgebots (nach Art. 13, 14 DSGVO in einfacher, präziser, verständlicher Sprache, leicht zugänglich & transparent iSd ständigen Rechtsprechung des EuGH, vgl. § 343 Nr 1a SGB V) Widerspruch gegen Verarbeitung personenbezogener, auf die eigene Person beziehbarer Gesundheitsdaten von Dritten, namentlich von leiblichen Verwandten, im Falle der mit höherschwelliger Widerspruchslösung einfachgesetzlich forcierten e-Patientenakte (https://tinyurl.com/24rkrf3b) möglich? Kann man widersprechen, dass auch dort z. B. genetische oder psychiatrische Daten nicht gespeichert u. verarbeitet werden? "Damit personenbezogene Daten als Gesundheitsdaten im Sinne von [...]Art. 9 Abs. 1 DSGVO eingestuft werden können, genügt folglich, dass aus diesen Daten mittels gedanklicher Kombination oder Ableitung auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person geschlossen werden kann." EuGH v. 4.10.24.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr H.,

danke für Ihre Nachricht. Auch diese betrifft nicht originär meinen Fachbereich. Nach Rücksprache mit meiner zuständigen Fraktionskollegin möchte ich Ihnen dennoch antworten.

Ein Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener, auf die eigene Person beziehbarer Gesundheitsdaten von Dritten ist aus unserer Sicht nicht möglich, da es sich hierbei um die Daten von Dritten und nicht um die eigenen personenbezogenen Daten handelt. Die elektronische Patientenakte (ePA) unterscheidet sich hierin nicht von einer analogen Patientenakte, wie sie bereits heute millionenfach in Krankenhäusern und Arztpraxen im Einklang mit der DSGVO zu Dokumentationszwecken geführt wird. Auch hier besteht kein Widerspruchsrecht durch Dritte.

Weil genetische Daten von äußerster Sensibilität sind und ein hohes Vorhersagepotenzial mit Blick auf die betroffene Person und biologische Verwandte bergen, gelten sie als besonders schützenswert. Für die Verarbeitung dieser Daten sind spezielle in der DSGVO definierte Schutzstandards einzuhalten. Das gilt auch für die Speicherung dieser Daten in der ePA. Hinzu kommt, dass die Datenautonomie in diesem Fall bei der betroffenen Person liegt. Der Besitzer der ePA kann also selbst entscheiden, ob entsprechende genetische Daten oder Gesundheitsdaten in der ePA gespeichert werden oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Nadine Heselhaus, MdB

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