Dt. Datenschutzrecht bildet die Rechte u. Interessen von Mitbetroffenen nicht hinreichend ab; darauf hat die Datenethikkommission 2019 im Gutachten hingewiesen. Warum ist das bei e-Patientenakte so?
In Ihrer Antwort auf die Frage nach Widerspruchsmöglichkeiten bei Verarbeitung von personenbezogenen Daten in e-Patientenakten von leiblichen Verwandten haben Sie eine Widerspruchsmöglichkeit ausgeschlossen (trotz Art. 21 DSGVO), es handele sich um personenbezogene Daten Dritter. https://tinyurl.com/57m26t6p Hingegen erwartbar EuGH v. 4.10.24 zur Definition v. Gesundheitsdaten.
Das dt. Datenschutzrecht bildet auch nach Ansicht v. Datenschutzaufsichtsbehörden die Rechte und Interessen von Mitbetroffenen (diskutiert unter Stichwörtern wie "Kollektive", "Group Privacy", "relationale Daten") nicht hinreichend ab; darauf hat die Datenethikkommission 2019 in ihrem Gutachten hingewiesen: https://tinyurl.com/4j27hape (z.B. S. 94). S. z. B.: Costello, Genetic Data and the Right to Privacy: Towards a Relational Theory of Privacy?, 2022 https://tinyurl.com/muuj4cef
Woran liegt die Gesetzeslücke u. die allgemein defizitäre Informationspolitik nach § 343 Nr. 1a SGB V? https://tinyurl.com/dv8bete5