Halten Sie die Verwendung von rund 6000 Soldaten in der Wehrverwaltung des Bundes für verfassungskonform (siehe Art. 87a und 87b des Grundgesetzes)?
Die Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes von Soldaten in der zivilen Wehrverwaltung ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage! Bei der Aufstellung der Bundeswehr 1955 wollte der Verfassungsgeber Fehlentwicklungen in der Wehrmacht des Dritten Reiches nicht wiederholen. Neben dem Art. 87 a GG für militärische Streitkräfte (zuständig für die Verteidigung) wurde deshalb ein eigener Art. 87 b GG für eine zivile Wehrverwaltung (sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte) in das Grundgesetz eingefügt. Diese „Gewaltenteilung“ stellt sicher, dass die Wehrverwaltung nach Recht und Gesetz entscheidet und nicht mehr der militärischen Befehlsgewalt untersteht. Trotzdem sind inzwischen über 6.000 Soldaten in der Wehrverwaltung eingesetzt. Dieser permanente Verfassungsbruch muss beendet werden. „Wehret den Anfängen!“: Das hört man, sobald Strömungen aus vergangenen politischen Zeiten aufkommen. Was werden Sie als MdB unternehmen?
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Frage, auch wenn Sie in der Folge selbst bereits Ihre eigene Antwort geben. Ich teile Ihre Rechtsauffassung nicht und halte die Verwendung von Soldaten in der Wehrverwaltung für vereinbar mit §87b. Aus meiner Sicht folgt aus dem genannten Grundgesetzartikel vor allem, dass die Verwaltungsaufgaben außerhalb der Streitkräfte nach den verfassungsrechtlich gebotenen allgemeinen Regeln des Verwaltungshandelns wahrgenommen werden. Das Ministerium achtet bei der zivil-militärischen Durchmischung geeigneter Dienststellen darauf, dass dieser Grundsatz nicht beeinträchtigt wird. Daher halte ich dieses Vorgehen grundsätzlich für vereinbar mit der entsprechenden Regelung des Grundgesetzes.
Mit freundlichen Grüßen
Monika Grütters