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Monika Grütters
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Frage von Martin S. •

Frage an Monika Grütters von Martin S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Prof. Monika Grütters,

wenn man dem GG §38 Absatz (1) glauben schenken darf und man das Wort "unmittelbar" genauer betrachtet.
Würde das nicht heißen, das eine sogenannte Parteienliste/ Landesliste unzulässig sei?

Mit freundlichen Grüßen

Herr Martin Schmidt

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Schmidt,

Ihre Vermutung, dass das Wort „unmittelbar“ in §38, Abs. 1 GG. eine Landesliste unzulässig macht, teile ich nicht.

Das Gebot der Unmittelbarkeit der Wahl bezieht sich zum einen darauf, dass die Wahlhandlung persönlich durch den Wahlberechtigten erfolgen muss, zum anderen soll es den Einfluss des Volkes auf die personelle Zusammensetzung des Parlaments maximieren. Für den Wähler soll nach der Wahlhandlung erkennbar werden können, wie sich seine Stimmabgabe auf Erfolg und Misserfolg der Kandidaten auswirkt. Aus diesem Grund ist die Zwischenschaltung einer weiteren politischen Willensentscheidung zwischen Wahl und Zusammensetzung des Parlaments in Deutschland verboten. Ein Beispiel für eine solche Einrichtung sind etwa die Wahlmänner in den USA.

Die Unmittelbarkeit der Wahl ist in meinen Augen dagegen kompatibel mit dem Prinzip der Listenaufstellung durch die politischen Parteien. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Listenaufstellung vor der Wahl stattfindet und durch den Landeswahlleiter veröffentlicht wird. Die Bürgerinnen und Bürger wissen also bereits vor der Stimmabgabe, welche Personen auf der Liste stehen und können ihre Wahlentscheidung dann auch durchaus davon abhängig machen. Die Parteien können die Einteilung der Liste nach der Wahl nicht ändern, man spricht in diesem Fall von einer so genannten „starren Liste“. Diese Festlegung verhindert, dass der Wählerwille nachträglich durch die Partei verändert werden könnte. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Wahlhandlung und Wahlergebnis bleibt so gewahrt. Die Möglichkeit der Erstellung starrer Listen ist dabei unter anderem auch mit der besonderen Bedeutung der Parteien für die politische Willensbildung (§21, Abs. 1 GG.) zu rechtfertigen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen kurzen Ausführungen weiterhelfen konnte und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Monika Grütters

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