Frage an Monika Grütters von Rainer B. bezüglich Kultur
Sehr geehrte Frau Grütters,
ich bin etwas verwundert, dass sie 2 Wochen für die „Nicht-Beantwortung“ meiner Fragen benötigen, die unter www.bundesregierung.de beantwortet sein sollen.
Im Regierungsentwurf sind national wertvolles Kulturgut und Kulturgüter nicht eindeutig voneinander getrennt! Zu den geowissenschaftlichen Objekten habe ich zu §18 Beschädigungsverbot noch 2 weitere Fragen:
Das Beschädigungsverbot betrifft nur national wertvolles Kulturgut (§8 nur öffentliches Eigentum). Resource für destruktive Untersuchungen sind damit nur Privatsammlungen? Die Entlarvung möglichen Fälschungen ist damit nahezu ausgeschlossen!
Gilt das Beschädigungsverbot einer als Sachgesamtheit eingetragen Sammlung auch für die einzelnen Objekte aus anderen Staaten?
Die Menge „jede bewegliche Sache … von wissenschaftlichem Wert“ ist identisch mit der Menge „bewegliche Sache“ in §92 BGB und damit ist jede bewegliche Sache nach BGB Kulturgut!?
Selbst Meteorite würden unter die Definition fallen. Sie können als außerirdische Gesteine primär kein Kulturgut sein (cultural property-Definition der UNESCO). Auch nach dem detaillierteren UNIDROIT annex können Meteorite nicht als Kulturgut eingestuft werden, sie können nur als Bestandteil einer seltenen (UNIDROIT annex) oder wissenschaftlichen (Hague Convention) Sammlung zum Kulturgut werden, nicht aber ein Meteorit selbst. Sie fallen vielmehr unter das „Outer Space Treaty“ (1967) und nicht von vornherein unter nationales Recht.
Stellungnahmen zeigen, dass meine Fragen von der deutschen Geowissenschaft geteilt werden:
http://www.solnhofen.de/export/download.php?id=1607
http://www.palges.de/fileadmin/pdf/PalGes_Stellungnahme_KGS-Novelle_13_11_2015.pdf
http://www.vfmg.de/vfmg/assets/news/15-010-Kulturschutzgesetz_2---Information-VFMG-11-10-15.pdf
Ich bitte die Zitate zur Beantwortung meiner bereits gestellten Fragen bei http://www.bundesregierung.de aufzuzeigen sowie um Antwort zu §18.
Mit freundlichem Gruss,
R. Bartoschewitz
Sehr geehrter Herr Bartoschewitz,
vielen Dank für Ihre Frage. Der Gesetzentwurf definiert nicht, welche Objekte konkret als national wertvolles Kulturgut gelten. Dafür sind von den zuständigen Landesbehörden - wie bisher auch - Sachverständigenausschüsse anzuhören. Diese Information sowie alle weiteren Schritte der Eintragung sind auch in den Fragen und Antworten der Bundesregierung, auf die ich schon mehrfach verwiesen habe, detailliert geschildert. Ich empfehle Ihnen dabei insbesondere den Punkt „Was ist "national wertvolles Kulturgut" und wer entscheidet über die Eintragung?“
Zu Ihren Fragen zu §18 des Regierungsentwurfes verweise ich freundlich auf die nähere Erläuterung des Paragraphen, die in der Gesetzesbegründung auf Seite 96 zu finden ist. Sollten sich darüber hinaus Fragen für Sie ergeben, die aus Ihrer Sicht einer offiziellen Beantwortung durch die zuständige oberste Bundesbehörde bedürfen, lade ich Sie freundlich ein, diese an poststelle@bkm.bund.de zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen,
Monika Grütters