Frage an Monika Grütters von Edgar S. bezüglich Kultur
Sehr geehrte Frau Grütters,
in einem Interview mit dem Handelsblatt zur geplanten Neufassung des Kulturgutschutzgesetzes haben Sie u.a. erklärt, dass es eine "Selbstverständlichkeit" sei, dass ein Händler, der Kulturgut veräußern wolle, nachzuweisen habe, dass er dieses legal in seinem Besitz habe, es also z.B. nicht gestohlen sei oder aus Raubgrabungen stamme. Analog gilt diese Verpflichtung auch für Sammler. Weiterhin gilt dies auch für Stücke, die sich seit vielen Jahren in Sammlungen befinden.
Hierzu meine Frage:
Woher entnehmen Sie rechtlich diese "Selbstverständlichkeit", die im Ergebnis zu einer im deutschen öffentlichen Recht beispiellosen Beweislastumkehr führt und jedem Händler und Sammler zunächst einmal unterstellt, das in seinem Besitz (Eigentum) befindliche Kulturgut sei illegal erworben.
Diese "Selbstverständlichkeit" widerspricht nicht nur in elementarer Weise rechtsstaatlichen Regelungen, sondern materiell § 1006 Abs 1 BGB, der eine grundsätzliche Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers einer Sache enthält.
Es wäre deshalb interessant zu erfahren, auf welche Rechtsgrundlage Sie diese "Selbstverständlichkeit" stützen wollen.
Sehr geehrter Herr Seidel,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich freue mich, dass Sie meine Aussagen zur Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes so aufmerksam verfolgen. Ich darf Sie gleichzeitig freundlich bitten, alle meine Ausführungen im Interview zur Kenntnis zu nehmen: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Interview/2015/11/2015-11-13-gruetters-hbl.html;jsessionid=ACB500E9260F9413247E7BB8380BA190.s3t2?nn=391670
Dem von Ihnen zitierten Abschnitt folgen in den nächsten zwei Antworten nähere Erläuterungen, die deutlich machen, dass ich in diesem Zusammenhang von den Sorgfaltspflichten für Jedermann spreche, wie sie auch in den „Fragen und Antworten“ zum Kulturgutschutz dargelegt sind. Diese finden Sie noch immer auf der Internetpräsenz der Bundesregierung unter:
http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/kultur/kulturgutschutz-neu2/kurzgefasst/_node.html
Für eine offizielle Stellungnahme zu konkreten Fällen, rate ich Ihnen freundlich, Ihre Frage direkt an die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde zu richten. Diese erreichen Sie unter:
poststelle@bkm.bund.de
Mit freundlichen Grüßen,
Monika Grütters