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Frage von Sönke S. •

Frage an Monika Grütters von Sönke S. bezüglich Kultur

Sehr geehrte Frau Ministerin Grütters,

vielen Dank für Ihre Antwort vom 9.11.2015. Die leider an den entscheidenden Stellen lückenhaften "Absichtserklärungen" Ihres Ministeriums unter dem von Ihnen angegebenen Link kenne ich. Ich halte nichts von gezielter Desinformation der Bevölkerung. Sie leisten damit in meinen Augen einen erheblichen Beitrag zur wachsenden Politikverdrossenheit, leider gerade auch unter denjenigen, die sich für Kultur und Natur interessieren und engagieren und für die Sie interessengerechte Politik machen sollten.

Sie schreiben mir allerdings erfreulicherweise:
"Für die breite Masse paläontologischer Stücke und für deren Sammler ergibt sich durch den Gesetzentwurf - wie schon bei Briefmarken- und Münzsammlern - keine Änderung."

Daraus entnehme ich, dass der § 30 für paläontologische Objekte, Briefmarken und Münzen nicht gelten wird und Sammler solcher Objekte bei Einfuhr weder Ausfuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates noch zum Beweis der Legalität geeignete Unterlagen mit sich führen müssen.

Ich bitte Sie dieses nunmehr auch im Wortlaut des Paragraphen 30 des Kulturgutschutzgesetzes so aufzunehmen und werde dann meinen diesbezüglichen Protest beilegen. Nochmals vielen Dank, dass Sie an dieser Stelle in der Öffentlichkeit schon einmal vorab klargestellt haben, dass die genannten Objekte bzw. Sammler von dem Nachweis ausgenommen werden sollen. Dies lässt sich dann wohl auch auf Wissenschaft und Handel übertragen?

Auch und gerade in Anbetracht der überraschenden und weitreichenden Verschärfungen in § 84 Abs. 2 Nr. 1, die der Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf aufweist und wonach der Bürger (gleichgültig ob Sammler, Wissenschaftler oder Händler) bei Verletzung der in § 30 auferlegten Pflichten nunmehr - nunmehr unabhängig von der Art des Kulturguts (wozu aufgrund der erst jetzt erfolgten Einfügung kein Interessenverband angehört wurde) neuerdings mit bis zu 100.000 Euro Bußgeld belegt werden soll, wäre dies beruhigend.

Mit freundlichen Grüßen
Sönke Simonsen

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Sehr geehrter Herr Simonsen,

vielen Dank für Ihre Frage. Den Vorwurf der Desinformation muss ich zurückweisen. Vielmehr habe ich den Eindruck, dass Sie von mir schlicht eine andere Regelung erwarten. Ihr Ziel scheint die pauschale Herausnahme bestimmter Kulturgüter aus dem Geltungsbereich des Kulturgutschutzgesetzes zu sein. Vor diesem Hintergrund verstehe ich, dass meine Antworten Sie nicht zufriedenstellen. Das liegt dann aber weniger am Informationsgehalt - als vielmehr am eigentlichen Inhalt meiner Antworten.

Der von Ihnen genannte §30 ist wiefolgt formuliert: „Wer Kulturgut einführt, hat geeignete Unterlagen mitzuführen, mit denen die rechtmäßige Einfuhr nachgewiesen werden kann. Geeignete Unterlagen sind insbesondere Ausfuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates, sofern sie nach dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaates erforderlich sind.“ Hierbei geht es vor allem darum, zu verhindern, dass Kulturgüter eingeführt werden können, die Raubgrabungen in Drittstaaten entstammen. Dafür ist der Nachweis der rechtmäßigen Ausfuhr bei der Einfuhrkontrolle das geeignete Mittel.

Wenn Sie aus einem Land ein Objekt einführen wollen, das nach dortigen Regeln einer Ausfuhrgenehmigung bedarf, so müssen Sie diese bereits heute einholen, um dort geltendes Recht nicht zu verletzen. Mit dieser Ausfuhrgenehmigung erfüllen Sie dann die Nachweispflicht gemäß $30 des nun vorgelegten Gesetzentwurfes.

Ich verweise dazu auch ausdrücklich auf die Gesetzesbegründung zu §30, die entgegen der Behauptung vieler Kritiker nicht nur folkloristische Bedeutung hat, sondern – im Gegenteil – den Willen des Gesetzgebers im Detail konkretisiert.

Der Gesetzentwurf weist dem Bund darüber hinaus die Pflicht zu, ein Internetportal zu schaffen (§4 des Gesetzentwurfes), bei dem Bürgerinnen und Bürger verlässliche Hilfestellungen zu Ausfuhrgenehmigungen sowie Nachweispflichten erhalten, wenn Sie Kulturgut einführen möchten. Auf diese Weise ermöglichen wir eine schnelle Information über Anforderungen bei der Einfuhr von Kulturgut.

Mit freundlichen Grüßen,

Monika Grütters

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