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Frage von Edgar S. •

Frage an Monika Grütters von Edgar S. bezüglich Kultur

Sehr geehrte Drazu Grütters,

bezugnehmende auf Ihre bisherigen Antworten zum Thema Gesetzesentwurf des geplanten Kulturgutschutzgesetzes habe ich folgende ergänzende Fragen:

1.) Ihren Antworten entnehme ich, dass im bisherigen Verfahren Fachleute aus den Bereichen der Geowissenschaften nicht beteiligt waren. Warum haben Sie hiefür keine Notwendigkeit gesehen ?

2.) Bereits sprachlich ist der Benennung des genannten Gesetzentwurfes nicht zu entnehmen, dass hierunter auch "Naturgut" fallen soll. Dieser Begriff taucht erst in Einzelnormen und Begriffsbestimmuungen des Gesetzes wenig systematisch und im Rahmen der Legaldefinitionen völlig unbestimmt au; was z.B. sind Funde von paläontologischem Wert ?

Ist es sinnvoll im Rahen der geplanten gesetzlichen Regelung Kulturgut und Naturgut weitestgehend gleichzustellen, ohne hier fachlich und juristisch haltbare Definitionen und Abgrenzungen vorzunehmen ?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, sehr geehrte Frau Grütters, wenn Sie auf die genannten Fragen sachlich und nicht mit Hinweis auf das laufende Gesetzgebungsverfahren antworten könnten.

Mit freundlichen Grüßen
Edgar Seidel

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Sehr geehrter Herr Seidel,

vielen Dank für Ihre Frage. Bereits in der UNESCO-Konvention zu Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut werden explizit auch „seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie und Anatomie sowie Gegenstände von paläontologischem Interesse“ als Kulturgut definiert. Ähnlich verhält es sich mit den entsprechenden europäischen Rechtsakten, die Sie genau wie die UNESCO-Konvention auf den Seiten der Bundesregierung einsehen können:

http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/kultur/kulturgutschutz/ueberblick/_node.html

Auch hier werden Einzelstücke oder Sammlungen der oben genannten Kategorien als Kulturgut definiert. Es handelt sich hierbei also nicht um eine Neuerung, die erst mit dem vorgelegten Entwurf des Kulturgutschutzgesetzes zum Tragen käme.

Darüber hinaus differenziert der Entwurf des Kulturgutschutzgesetzes durchaus zwischen unterschiedlichen Kulturgütern. Das gilt zum Beispiel für den Bereich der Ausfuhrgenehmigungen, aber auch für die vorgesehenen Sorgfaltspflichten. Dabei nutzt die Bundesregierung wiederum Kategorisierungen, die auf europäischer Ebene seit geraumer Zeit etabliert sind. Es ist also nicht so, dass es hier zwangsläufig zu einer Gleichstellung unterschiedlicher Kulturgüter käme.

Zur Ihrer Frage der Beteiligung kann ich tatsächlich nur noch einmal darauf hinweisen, dass der übliche Gang der Gesetzgebung auf Bundesebene vorsieht, dass die breite Beteiligung von Akteuren außerhalb der Bundesregierung erst nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs üblich ist. Auch wenn bereits im Stadium der Entwurfsvorbereitung punktuell externer Sachverstand durch die Facharbeitsebenen der Ministerien hinzugezogen werden kann, soll der Referentenentwurf eben als belastbare Grundlage für die öffentliche Diskussion eines Gesetzgebungsvorhabens dienen. Es wäre falsch, zu vermuten, dass der Referentenentwurf bereits das Ende der Willensbildung der Bundesregierung darstellt und eine Beteiligung deshalb nur vor Veröffentlichung desselben Sinn ergeben würde.

Der Referentenentwurf des Kulturgutschutzgesetzes ist von der Bundesregierung nach der Befassung im Kabinett bewusst transparent im Internet veröffentlicht worden, um so die Beteiligung möglichst aller interessierter Gruppen und Personen zu ermöglichen. Dieser Weg stand auch den Vertretern der Geowissenschaften offen. Das gilt im Übrigen auch für die Beteiligung am parlamentarischen Verfahren, das der Gesetzentwurf nach der Befassung durch die Bundesregierung durchläuft.

Mit freundlichen Grüßen,

Monika Grütters

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