Frage an Monika Grütters von Reiner K. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Dr. Grütters,
zunächst herzlichen Dank, dass Sie den bereits vor mehreren Wochen angekündigten ersten abgestimmten Referentenentwurf für das geplante Kulturgutschutzgesetz (KGSG-E) nunmehr online gestellt haben:
Auf dieses Dokument bezieht sich meine Frage, die einen hier auf Abgeordnetenwatch bereits angesprochenen Punkt anhand dieses offiziellen Dokuments konkretisieren soll. Dankenswerterweise wird in der amtlichen Erläuterung zu § 42 Abs. 3 KGSG-E (S. 113 unten) folgende Feststellung getroffen:
"Damit gelten lediglich die Jedermann-Pflichten des § 41 insbesondere auch für weite Bereiche des Handels mit Kulturgütern, deren Sammeln besonders populär ist (z.B. Briefmarken und vor allem auch Münzen) selbst in den Fällen, wo es sich zum Teil um Kulturgüter archäologischer Herkunft handelt."
Leider existiert im eigentlichen - später einzig relevanten! - Gesetzestext noch keine entsprechende Klarstellung; insbesondere nicht im den Legaldefinitionen im § 2.
Hierzu meine Frage: Ist vorgesehen, dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 KGSG-E (d.h. die Definition des "archäologischen Kulturguts") im o.g. Sinne konkretisiert und geschärft wird? Hierfür würde sich z.B. eine Formulierung ähnlich der folgenden anbieten:
"In großer Zahl erhaltene, heute häufig gesammelte bzw. gehandelte, seinerzeit manufakturmäßig oder industriell produzierte serielle Objekte der Alltagskultur ohne eigenständigen historischen Wert sind keine archäologischen Kulturgüter im Sinne dieses Gesetzes."
Hierbei müssten nicht einmal mehr konkrete Kategorien genannt werden, da erstens Briefmarken naturgemäß nicht "archäologisch" sein können (Papier verrottet im Boden), und es außer Münzen kaum Gegenstände speziell der antiken und mittelalterlichen Alltags-/Massenkultur gibt.
Über eine fundierte Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Reiner Käsberger
Sehr geehrter Herr Käsberger,
vielen Dank für Ihre Frage vom 16.09.2015. Der Entwurf des Kulturgutschutzgesetzes befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Zu diesem Zeitpunkt ist es für Verbände, Vereine und alle weiteren interessierte Akteure möglich, Stellungnahmen zum vorliegenden Gesetzentwurf in die Beratungen einzubringen. Ich habe die in Ihrer Frage enthaltenen Anregungen entsprechend weitergeleitet, damit sie in den derzeit laufenden Abstimmungsprozess eingebracht werden können.
Mit freundlichen Grüßen,
Monika Grütters