
(...) Der Zeitarbeitsunternehmer ist laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet, sich nach dem Prinzip „Equal Treatment / Equal Payment“ zu richten. Er muss also den Zeitarbeitnehmer in allen Bereichen des Arbeitsverhältnisses einem vergleichbaren Nicht-Zeitarbeitnehmer im Kundenbetrieb gleichstellen. Dies beinhaltet auch alle Sondervergütungen, Jahreszahlungen wie Weihnachts- und, Urlaubsgeld oder Prämien sowie die Zuschläge für Schicht- und Mehrarbeit. (...)