(...) nicht jedes Verwaltungshandeln erfordert die Schriftform. Insofern bedarf es bei der Aufnahme in die Sperrliste keines schriftlichen Verwaltungsaktes mit Rechtsbehelfsbelehrung. (...)
(...) In unserem heute verabschiedeten Regierungsprogramm 2009 bis 2013 heißt es zu Ihrer Frage sehr abwägend: "In besonderen Gefährdungslagen muss ein Einsatz der Bundeswehr im Innern mit ihren spezifischen Fähigkeiten im Katastrophenschutz sowie bei der Bewältigung terroristischer Gefahren ergänzend zu Länder- und Bundespolizei im Rahmen festgelegter Grenzen möglich sein. Hierfür sind klare Rechtsgrundlagen zu schaffen. (...)
(...) gerne beantworte ich Ihre Frage, warum der "initiale Gesetzentwurf", wie Sie schreiben, nicht von meiner Fraktion mit ausgestaltet war. Die Antwort ist ziemlich schlicht und einfach, ich gebe Sie Ihnen aber natürlich gerne: es handelte sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (Exekutive), der dann an die Legislative (Bundestag) gegeben wurde. Entsprechend befassen sich also die Fraktionen im Deutschen Bundestag erst NACH dem Kabinettsbeschluss mit dem Entwurf der Bundesregierung. (...)
(...) Ich sehe keinen Zusammenhang zwischen der technischen Funktionalität und einem möglichen Missbrauch. Ein möglicher Missbrauch, der hier sicher fernliegt, da niemand vorsätzlich (und nur eine vorsätzliche Handlung kann Missbrauch sein) Seiten sperren wird, oder auch Irrtümer werden sich an den Ergebnissen zeigen. Die werden aber von dem von uns eingesetzten Expertengremium stichprobenartig kontrolliert. (...)
(...) Das ist der Aufbau des Rechtsstaats. Da hier zusätzlich zum Rechtsweg durch das Expertengremium noch ein weiteres wachsames Auge gegeben ist, haben wir hier sogar einen stärkeren Schutz der Bürgerrechte als bei vielen anderen behördlichen Eingriffen. (...)
(...) auf dieser Plattform dieses Ziel und dessen Umsetzung durch Verankerung im Gesetz doch wirklich mehrfach deutlich genug gemacht. Noch einmal: Ich sehe aufgrund unserer gesetzlichen Vorgaben keine Möglichkeit, die Sperrung einer Seite vorzunehmen, wenn der Tatbestand einer der von Ihnen angeführten Normen erfüllt sein sollte. Wir haben klargestellt, dass es sich ausschließlich um eine präventive Maßnahme gegen Kinderpornographie handeln soll. (...)