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Martina Krogmann
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Frage von Thomas G. •

Frage an Martina Krogmann von Thomas G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,

Sie antworteten auf die Frage von Herrn Roy vom 21.06.09
„Es fehlt im Gesetz ein Artikel, der festlegt, das die von Frau von der Leyen den Providern aufgenötigte Sperr-Infrastruktur NUR den Zugriff auf die in den BKA-Listen enthaltenen Seiten sperren darf und NICHTS ANDERES.“

folgendes

"Der neue Absatz 2 stellt sicher, dass das Sperrlistenverfahren nicht zur Begründung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche genutzt wird.Mit dieser Klarstellung wird der Befürchtung begegnet, dass Gerichte zukünftig aufgrund der durch das Sperrlistenverfahren nach diesem Gesetz vorhandenen technischen Infrastrukturen zu der Schlussfolgerung gelangen könnten, Zugangsvermittler seinen nunmehr auch im Hinblick auf andere Rechtsverletzungen (z.B. Rechte am geistigen Eigentum) zivilrechtlich zumutbar zur Sperrung heranzuziehen.

Klarer geht es nun wirklich nicht!!! "

Aber neben dem Tatbestand von zivilrechtlichen Ansprüchen bsplw. von Rechteinhabern gibt es noch den Tatbestand des gewerblichen Handels und den Tatbestand von speziellen strafrechtlichen Normen zu den einzelnen gewerblichen Schutzrechten (§ 142 PatG, Art. 2 §14 IntPatÜG, § 39 SortSchG, § 25 GebrMG, §§ 51, 65 GeschmMG, §§ 143, 143a und 144 MarkenG, §§ 106 bis 109 UrhG und § 33 KunstUrhG).

Bedeutet das etwa zum Schluss, wenn ein Richter feststellt, dass der Tatbestand des verbotenen gewerblichen Handels auf einer Webseite existiert, diese Seite doch „gesperrt“ werden darf?

Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Greiner

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Greiner,

für Ihre Frage danke ich Ihnen. Gleichzeitig bitte ich Sie wirklich, unseren festen Willen anzuerkennen, die Sperrungen auf Seiten mit kinderpornografischen Inhalten zu begrenzen! Ich habe u.a. auf dieser Plattform dieses Ziel und dessen Umsetzung durch Verankerung im Gesetz doch wirklich mehrfach deutlich genug gemacht. Noch einmal: Ich sehe aufgrund unserer gesetzlichen Vorgaben keine Möglichkeit, die Sperrung einer Seite vorzunehmen, wenn der Tatbestand einer der von Ihnen angeführten Normen erfüllt sein sollte. Wir haben klargestellt, dass es sich ausschließlich um eine präventive Maßnahme gegen Kinderpornographie handeln soll. Der klare Ausschluß der zivilrechtlichen Ansprüche erfolgte, um gegenläufigen Tendenzen in der Rechtsprechung vorzubeugen.

Mit freundlichen Grüßen

Martina Krogmann